FAQ
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Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz im SchulbereichDie §§ 120 bis 122 Schulgesetz bilden die grundlegenden Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrerinnen und Lehrern im Schulbereich. Diese bereichsspezifischen Regelungen sind zum Teil strenger als das allgemeine Datenschutzgesetz NRW. Sie gelten unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten auf herkömmliche Weise in Listen, Karteien oder Akten erfasst oder elektronisch verarbeitet sind. Die Einzelheiten der Datenverarbeitung werden durch Rechtsverordnungen umfassend geregelt. Diese sichern eine landeseinheitliche und für alle Betroffenen transparente Behandlung ihrer personenbezogenen Daten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den Schutz der Daten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Schule verantwortlich. | |
AuskunftsrechtNach Art. 15 DS-GVO haben Erziehungsberechtigte und Schüler das Recht, vom der Schule als verantwortlicher Stelle Auskunft darüber zu verlangen, welche welche ihrer personenbezogenen Daten die Schule verarbeitet. Informiert werden muss über alle Daten, die beim Verantwortlichen zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens vorliegen.
https://bass.schul-welt.de/17585.htm https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_6.pdf
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Besondere Bestimmungen für Lehrerinnen und LehrerWelche Lehrerdaten Schulen, Schulaufsichtsbehörden, Studienseminare und das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu welchen Zwecken verarbeiten dürfen, ist in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) festgelegt. Die genauen Datenkataloge und Verarbeitungszwecke sind in den Anlagen zur Verordnung konkretisiert. Die Verordnung selbst regelt auch Fälle der Datenübermittlung und bestimmt die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen für Dateien und Akten. Sie enthält Vorgaben zur Datensicherheit und regelt die Auskunfts- und Berichtungsansprüche sowie das Akteneinsichtsrecht der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer. | |
Besondere Bestimmungen zum Datenschutz für Schülerinnen Schülern und ElternWelche Daten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern Schulen und Schulaufsichtsbehörden in Dateien oder Akten verarbeiten dürfen, ist in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) festgelegt. Es handelt sich im Wesentlichen um Personaldaten wie Namen und Anschriften, bei Schülerinnen und Schülern auch um die Schullaufbahn- und Leistungsdaten, die in das Schülerstammblatt aufzunehmen sind. Die VO-DV I regelt unter anderem auch die Übermittlung von Daten an andere Stellen oder bei einem Schulwechsel und bestimmt die Fristen für die Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten. Beispielsweise müssen Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen 50 Jahre aufbewahrt werden. Nur so können verlorengegangene Originale ersetzt werden. Die VO-DV I enthält Vorgaben zur Datensicherheit und regelt die Auskunfts- und Berichtigungsansprüche sowie das Akteneinsichtsrecht von Schülerinnen, Schülern und Eltern. Die Schule darf zeitlich unbefristet eine Schulchronik führen, in der u.a. die Namen und die letzte Anschrift der Schülerinnen und Schüler verzeichnet sind. | |
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Datenschutz an Schulen in NRWDatenschutz an Schulen in NRW | |
Datenschutzhinweise - Muster | ||
DatenschutzkonferenzDas Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Auf diesen Seiten finden Sie offizielle Entschließungen, Orientierungshilfen und weitere Informationen zum Thema Datenschutz. | |
Datensicherung
Warum sollten wir unsere Daten regelmäßig sichern?
NAS-Systeme erfreuen sich in diesem Zusammenhang immer größerer Beliebtheit. In der Regel werden darin zwei Festplatten betrieben, die sich gegenseitig spiegeln (beide Platte haben den gleichen Inhalt). Geht eine Platte kaputt, Kann sie ohne Datenverlust (meist im laufenden Betrieb) durch eine neue ersetzt werden. Damit wird aber nur dem Datenverlust durch Verscleiß vorgrbeugt. Alle anderen Gefahren bleiben unberücksichtigt. Die einfache und billige Alternative ist die externe Festplatte. Und bei den heutigen Speicherkapazitäten kann man auch auf eine Komprimierung der Dateien verzichten und 1:1-Kopien anfertigen. Diese Festplatte sollten Sie dann aber an anderer Stelle aufbewahen, sonst nimmt sie der Dieb auch gleich noch mit. Für Programme, die auf externen Datenträgern (CD / DVD) vorliegen, müssen keine Datensicherungen vorgenommen werden. Eine vollständige Kopie dauert meistens sehr lange (mehrere Stunden). Es ist sinnvoller nach einer ersten Sicherung immer nur solche Daten zu sichern, die nach dem letzten BackUp geändert worden oder hinzugekommen sind. Um dies zu realisieren benötigen Sie eine spezielle Sicherungssoftware. Auch die Datenorganisation hat einen Einfluss auf den Sicherungsaufwand. Am einfachsten ist es, wenn System und Programmdateien auf einer Festpatte liegen, die Arbeitsdaten auf einer zweiten (Partition). | ||
Digitaler Unterricht in Schulen LDI NRWLDI NRW – Digitaler Unterricht in Schulen https://www.ldi.nrw.de/digitaler-unterricht-schulen-der-grundstein-ist-gelegt | |
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Früher galt die E-Mail wie eine offene Postkarte. Ist das auch heute noch der Fall ? Die Mails werden doch verschlüsselt ! Für den Fall, dass Sie in den Kontoeinstellungen Ihres Mailprogramms die Portnummern für die Verschlüsselung/Entschlüsselung eingetragen haben, erfolgt der Transport (Sender ->Provider1 ->Provider2 ->Empfänger) in verschlüsselter Form. Bei den Providern und beim Empfänger liegen die Mails wieder im Klartext vor. Natürlich werden in einer Dienst-Mail personenbezogene Daten ausgetauscht. Z.B. Wer, wann und wo an einer Prüfung oder einer anderen Veranstaltung teilzunehmen hat. Unabhängig von anderen Möglichkeiten sei hier auf das Packprogramm 7-Zip verwiesen. Mit ihm ist es möglich, einzelne Dateien oder auch ganze Ordner nicht nur zu komprimieren sondern auch mit unterschiedlichsten Verfahren sicher zu verschlüsseln. Diese verschlüsselte Datei können Sie dann in den Anhang der Mail legen. | |
E-Mail: Welche Inhalte dürfen mit Eltern über E-Mail ausgetauscht werden?Datenschutzrechtlich relevant sind nur Inhalte, die personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler enthalten. Derartige dienstliche Kommunikation über E-Mail kommt daher aus datenschutzrechtlicher Sicht nur über dienstliche E-Mail-Adressen in Betracht, die von der Schulleitung bzw. dem Schulträger bereitgestellt wurden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Eltern bzw. die einwilligungsfähigen Schülerinnen und Schüler mit der E-Mail-Kommunikation einverstanden sind; denn die Angabe ihrer privaten E-Mail-Adresse ist nach der VO DV I freiwillig und jederzeit widerrufbar. In der Schulpraxis kann das Einverständnis auch konkludent erfolgen, indem Eltern sich z.B. mit Anfragen selber per E-Mail an die Schule wenden. Unter der gleichen Voraussetzung können z.B. über LOGINEO NRW oder andere dienstlich zur Verfügung gestellte Systeme auch von Privatgeräten E-Mails mit personenbezogenen Daten versendet werden, wenn in dem System eine dienstliche E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird. Die Verarbeitung der Daten auf Privatgeräten unterliegt allerdings den dafür üblichen Bedingungen (Genehmigung) und ist auch bei der E-Mail-Kommunikation auf die in Anlage 3 zur VO DV I aufgelisteten Daten beschränkt. | |
Erklär-Filme Datenschutz und Datensicherheit | |
Erklärvideos für einen sicheren digitalen SchulalltagErklärvideos für einen sicheren digitalen SchulalltagNeben den vielen Möglichkeiten, digitale Medien in die Schule zu bringen, steht für LehrerInnen oft die Frage im Raum, wie sicher die eingesetzte IT oder die gewählten Kommunikationswege sind. Dabei können LehrerInnen, die sich sicher im digitalen Schulalltag bewegen, ihr Wissen an KollegInnen weitergeben sowie den sicherheitsbewussten Umgang mit Geräten, Apps und Daten auch ihren SchülerInnen vorleben. Das BSI möchte sie dabei mit verständlichen Empfehlungen und Hilfestellungen unterstützen. | ||
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Fotografieren bei SchulveranstaltungenBei Schulveranstaltungen, wie Einschulung, Abschlussfeiern, Schulfesten, u. ä, möchten Eltern häufig Fotos von ihren Kindern machen oder auch Schülerinnen und Schüler sich untereinander fotografieren. Zwar sind die Schulleitungen und Lehrkräfte nach datenschutzrechtlichen Maßgaben nicht dafür verantwortlich, dass und welche privaten Fotos von Eltern oder Schülerinnen und Schülern erstellt werden und wie damit umgegangen wird. Problematisch kann es jedoch werden, wenn solche Fotos in soziale Netzwerke eingestellt werden und auf ihnen auch fremde Kinder identifizierbar zu erkennen sind. Denn die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen sind regelmäßig verletzt, wenn Bilder ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden (vgl. § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz). Zweckmäßig wäre es daher, wenn die Schulleitungen anlässlich von Schulveranstaltungen die Eltern vorher für dieses Thema sensibilisieren. Daneben steht es einer Schulleitung frei, darüber zu entscheiden, ob sie bei einzelnen Schulveranstaltungen auf Grundlage ihres Hausrechts gemäß § 59 SchulG das Fotografieren einschränken oder gar gänzlich versagen möchte, falls sie dies zum Schutz der Persönlichkeitsrechte insbesondere der Schülerinnen und Schüler für erforderlich hielte. | |
FotosDürfen Fotos von Schülerinnen und Schülern, Eltern oder Lehrkräften auf der Schulhomepage eingestellt werden? Fotos von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Lehrkräften dürfen nur auf Grundlage der Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Diese ist mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Die Bedingungen für eine Einwilligung nach der DSGVO entsprechen im Wesentlichen denen, die bisher bereits nach Datenschutzgesetz NRW für eine Einwilligung galten. (Weitere Informationen unter dem Reiter "Sonstige Fragen zum Datenschutzrecht an Schulen"). Für die Veröffentlichung von Fotos in Jahrbüchern und auf der Homepage ist es grundsätzlich nicht möglich, eine einmal erteilte Einwilligung dauerhaft gelten zu lassen. Dies ist allenfalls denkbar, wenn klar wäre, um welche Fotos es sich handelt, wie z.B. ein Klassenfoto, das jeweils zu Schuljahresbeginn zentral in der Schule gemacht wird und das die Eltern/Betroffenen vor Veröffentlichung gesehen haben. Nicht ausreichend ist, dass Eltern bei der Einschulung eine „General“-Einwilligung für mehrere Schuljahre abgeben, ohne zu wissen, welches Foto ihres Kindes konkret veröffentlicht wird. | |
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Gesetze | ||
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Handy für die telefonische Kommunikation mit ElternDürfen Lehrkräfte ihr Handy für die telefonische Kommunikation mit Eltern nutzen? Telefongespräche mit einzelnen Eltern von einem mobilen Telefon aus zu führen ist unproblematisch. Telefonnummern oder Namenslisten von Schülerinnen und Schülern und Eltern mit Kontaktdaten auf einem mobilen Handy zu speichern, bedarf dagegen der Einwilligung der Betroffenen, oder, sofern die Speicherung erforderlich ist, der Genehmigung der Schulleitung zur Nutzung dieses Gerätes für personenbezogene Schüler-/Elterndaten. | |
HomepageBeim Betrieb einer Homepage sind u. a. die Vorgaben gem. § 5 Telemediengesetz (TMG, Impressumspflicht) sowie die Informationsrechte der Betroffenen zu beachten, die in der Datenschutzerklärung erfüllt werden. Bei Daten mit Personenbezug ist zu beachten, dass eine Veröffentlichung nur auf Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn entsprechende Veröffentlichungspflichten bestehen (z. B. Name der Datenverantwortlichen, Art. 13 Abs. 1 a) DSGVO; Geschäftsverteilungspläne/Organigramme mit Namen der Beschäftigten gem. § 12 IFG). (Weitere Informationen unter dem Reiter "Sonstige Fragen zum Datenschutzrecht an Schulen") Es ist zudem sicherzustellen, dass eine technische Pflege der Schulhomepage gewährleistet wird. Beispielsweise sollte das System, mit dem die Schulhomepage betrieben wird (meist ein Content-Management-System), regelmäßig mit Sicherheitsupdates versorgt werden. Es ist zu begrüßen, wenn der Schulträger den Schulen Angebote für ihre Webauftritte zur Verfügung stellt. | |
Homepage DatenschutzerklärungDatenschutzhinweise; Angaben zu DatenschutzbeauftragtenDie oben genannte Informationspflicht gemäß Artikel 13 DSGVO besteht auch gegenüber Personen, die die Homepage von Schulen nutzen. Sofern auf der Homepage einer Schule Cookies, Besucherzähler, Fragebögen o.ä. eingerichtet sind und in der Schule somit Daten von Personen, die die Homepage besucht haben, verarbeitet werden, muss auch ein Hinweis erfolgen, ob und wie bei Zugriff auf das Homepageangebot personenbezogene Daten verarbeitet werden. Entsprechend der Zielsetzung der DSGVO, Transparenz im Umgang mit dem Daten zu erreichen, müssen Besucher der Webseite informiert werden, was im Hintergrund mit ihren Daten geschieht. Zudem ist nach Artikel 37 Absatz 7 DSGVO verpflichtend, die Kontaktdaten des bzw. der zuständigen schulischen Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen. Dazu eignet sich ebenfalls ein Hinweis auf der Homepage der Schule. Die Angabe der dienstlichen E-Mail-Adresse und der Telefonnummer ist ausreichend. | |
Homepage: Dürfen Fotos von Schülerinnen und Schülern, Eltern oder Lehrkräften auf der Schulhomepage eingestellt werden?Fotos von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Lehrkräften dürfen nur auf Grundlage der Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Diese ist mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Die Bedingungen für eine Einwilligung nach der DSGVO entsprechen im Wesentlichen denen, die bisher bereits nach Datenschutzgesetz NRW für eine Einwilligung galten. (Weitere Informationen unter dem Reiter "Sonstige Fragen zum Datenschutzrecht an Schulen"). Für die Veröffentlichung von Fotos in Jahrbüchern und auf der Homepage ist es grundsätzlich nicht möglich, eine einmal erteilte Einwilligung dauerhaft gelten zu lassen. Dies ist allenfalls denkbar, wenn klar wäre, um welche Fotos es sich handelt, wie z.B. ein Klassenfoto, das jeweils zu Schuljahresbeginn zentral in der Schule gemacht wird und das die Eltern/Betroffenen vor Veröffentlichung gesehen haben. Nicht ausreichend ist, dass Eltern bei der Einschulung eine „General“-Einwilligung für mehrere Schuljahre abgeben, ohne zu wissen, welches Foto ihres Kindes konkret veröffentlicht wird. | |
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InternetDas Lernen mit dem Internet gehört inzwischen zum Schulalltag. Im Unterricht, in Selbstlernphasen, aber auch außerhalb des Unterrichts und für die neuen Interaktions- und Kommunikationsformen wird das neue Medium genutzt. Für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schule ergeben sich damit neue Aufgaben, Verantwortlichkeiten und rechtliche Fragen, auch zum Datenschutz. Die einzelne Schule muss Regeln für die Nutzung des Internets und die Kontrolle von Missbrauch durch Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 23 Schulgesetz aufstellen und dabei die medien- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Zu der Medienkompetenz, die den Schülerinnen und Schülern in der Schule im Umgang mit dem Internet vermittelt wird, gehört auch Datenschutzkompetenz, denn wer im Internet "surft" oder weltweit kommuniziert und dabei seine personenbezogenen Daten preisgebt, hinterlässt nicht rückholbare Datenspuren, aus denen sich Nutzungs- und Kommunikationsprofile erstellen lassen. Schülerinnen und Schüler über Datenschutzbestimmungen, Risiken und Schutzmaßnahmen aufzuklären, ist daher unverzichtbarer Teil der Medienerziehung in der Schule. | |
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Leitfaden | ||
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Messenger: Darf ich auf privaten Endgeräten Programme wie 'Whatsapp', IMessage' oder 'Telegram' benutzen, wenn ich auf dem gleichen Gerät meine dienstlichen Daten verarbeite?Grundsätzlich gibt es keine rechtliche Regelung, die Schulen sowie Lehrkräften die Verwendung von modernen Kommunikationsmedien wie WhatsApp ausdrücklich verbietet. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -speicherung ist vielmehr umfassend durch Gesetz, Verordnungen und Erlasse geregelt. Die Schulleitung steht in der Verantwortung für die Beachtung der Datenschutzbestimmungen. Nach diesen Vorgaben muss bei der dienstlichen Kommunikation an öffentlichen Schulen gewährleistet sein, dass der gewählte Kommunikationskanal die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Sofern personenbezogene Schülerdaten übermittelt werden, erfüllt WhatsApp diese datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht. Wenn Lehrkräfte mit Eltern sowie Schülerinnen und Schülern über WhatsApp kommunizieren und personenbezogene Daten übermittelt werden, liegt dies daher im persönlichen Ermessen aller Beteiligten und ist keine von der Schulleitung zu verantwortende dienstliche Kommunikation. Sinnvollerweise ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Personen bzw. der Erziehungsberechtigten für diese Form der Kommunikation einzuholen. Den Schulen stehen bei Fragen die Medienberaterinnen und -berater vor Ort sowie die schulischen Datenschutzbeauftragten in den Schulamtsbezirken zur Seite.
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Microsoft 365Handreichung für Verantwortliche zum Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit Microsoft für den Einsatz von „Microsoft 365“Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat zuletzt im November 2022 festgestellt, dass die Standard-Auftragsverarbeitungsvereinbarung von Microsoft (Data Protection Addendum – DPA), die für den Einsatz von „Microsoft 365“ vorgesehen ist, nicht den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung entspricht. Hierbei wurden bestimmte Problemfelder des DPA betrachtet und erläutert. Gemeinsam mit einigen anderen Datenschutzaufsichtsbehörden hat die LDI NRW nun eine Handreichung für die Verantwortlichen erarbeitet, um sie dabei zu unterstützen, gegenüber Microsoft auf entsprechende datenschutzgerechte vertragliche Änderungen hinzuwirken. Die wesentlichen Empfehlungen sind im Teil 1 und im Anhang der Handreichung jeweils als hervorgehobene To Dos kompakt dargestellt. Die Handreichung kann hier abgerufen werden. Besonderheiten einzelner Anwendungen werden in der Handreichung nicht betrachtet. Es obliegt den jeweils Verantwortlichen, die technische Umsetzung der zu vereinbarenden Regelungen und die Besonderheiten einzelner Anwendungen zu kontrollieren. Die Datenübermittlung in Drittstaaten ist nicht Gegenstand der Handreichung. Soweit Daten in die USA übermittelt werden sollen, hat die Europäische Kommission am 10. Juli 2023 eine neue Angemessenheitsentscheidung getroffen, unter der sich Microsoft zertifiziert hat. Soweit Übermittlungen in andere Drittstaaten vertraglich vorgesehen sind, bleibt zu prüfen, ob sie zulässig sind. Hier finden Sie unsere Hinweise für eine solche Prüfung. Insbesondere für öffentliche Stellen ist von Bedeutung, dass sie vertraglich ausschließen sollten, dass Microsoft personenbezogene Daten für eigene Zwecke nutzt. Das ist im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung nicht zulässig. Eine Übermittlung personenbezogener Daten für unternehmenseigene Zwecke ist der öffentlichen Verwaltung in aller Regel gesetzlich nicht erlaubt. Ob nicht-öffentliche Stellen personenbezogene Daten für Zwecke von Microsoft übermitteln dürfen, wäre im Einzelfall durch den Verantwortlichen zu prüfen. Diese Prüfung ist nur möglich, wenn Microsoft Transparenz über die konkreten Verarbeitungen schafft. Die bisher bewerteten Vertragsunterlagen von Microsoft schaffen die für eine solche Prüfung erforderliche Transparenz nicht. Insofern sollten auch nicht-öffentliche Stellen vertraglich ausschließen, dass Microsoft personenbezogene Daten für eigene Zwecke nutzt, um datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite zu sein. | |
MS 365
Office 365 ist eine Sammlung von Werkzeugen zur Erstellung von Dateien. Für den Datenschutz relevant sind nur die personenbezogenen Daten, die in diesen Dateien gespeichert werden. Alle anderen Dateien bleiben vom Datenschutzrecht unberührt. | ||
MS 365Zusammenfassung der Bewertung der aktuellen Vereinbarung zur https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2022_24_11_festlegung_MS365_zusammenfassung.pdf | ||
MS 365 Datenschutzrechtliche Bewertung für den Einsatz von Microsoft 365 an Schulen in NRWDatenschutzrechtliche Bewertung für den Einsatz von Microsoft 365 an Schulen in NRWBereits seit mehreren Jahren bestehen länderübergreifende Prüfverfahren der Landesdatenschutzbehörden, eine abschließende umfassende Bewertung liegt nicht vor. Seitens des MSB wird daher weiterhin auf die datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Nutzung von MS 365-Produkten hingewiesen. Das MSB empfiehlt, bei der Beschaffung und Nutzung von cloudbasierten Anwendungen auf das landesseitig zur Verfügung gestellte Angebot LOGINEO NRW für Datenspeicherung und E-Mail-Verkehr, auf LOGINEO NRW LMS als Lernmanagementsystem sowie auf LOGINEO NRW Messenger mit integrierter Videokonferenzoption zurückzugreifen. Zudem ist künftig für LOGINEO NRW die Anbindung einer Office-Komponente vorgesehen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Produktfamilie MS 365 um in Wirtschaft und Verwaltung weit verbreitete Anwendungen handelt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule (§ 2 SchulG) auch den Aspekt des digitalen Kompetenzerwerbs beinhaltet, um für ein Studium und für berufliche Handlungsfähigkeit in einer digitalisierten Welt zu befähigen. Zudem waren bzw. sind einzelne Anwendungen, trotz offener datenschutzrechtlicher Fragestellungen, zur Organisation und Durchführung z.B. von digital erteiltem Distanzunterricht vielfach unumgänglich. Insoweit ist die Verpflichtung leitend, den - verfassungsmäßigen - Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf Bildung erfüllen zu können; im Kern handelt es sich also um eine Grundrechtsabwägung. Aus Sicht des MSB ist somit insgesamt ein generelles Verbot der Verwendung von MS-Produkten weiterhin derzeit nicht angezeigt | ||
MS 365 Frankreich verbietet kostenloses Microsoft 365 und Google Workspace an SchulenArtikel aus https://www.heise.deFrankreich verbietet kostenloses Microsoft 365 und Google Workspace an Schulen.
https://www.heise.de/news/Frankreich-verbietet-kostenloses-Microsoft-365-und-Google-Workspace-an-Schulen-7347596.html | ||
MS 365: Von der Datenschutzkonferenz keine Entwarnung für MS365Von der Datenschutzkonferenz keine Entwarnung für MS365 | ||
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NotenDürfen Schulnoten vor der gesamten Klasse bekanntgegeben werden? Grundsätzlich ist dies nicht zulässig: Die Bekanntgabe der Noten kann ebenso unter vier Au- | |
Noten: Darf man Schülernoten in eine Papiertabelle eintragen, wenn man an privaten Arbeitsplatz ist?Wie in der Vergangenheit auch, sind bei der Verarbeitung analoger Daten im häuslichen Umfeld die Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit zu beachten. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Dokumente mit Schülerdaten nicht unberechtigten Personen zugänglich sind. Wenn dies gewährleistet ist, steht auch der traditionellen Führung von Notenlisten auf Papier nichts im Wege. | |
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Office 365siehe unter M: MS 365 | |
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PadletNach Mitteilung der LDI NRW begegnet der Einsatz der Plattform „Padlet“ datenschutzrechtlichen Bedenken, soweit darin personenbezogene oder personenbeziehbare Daten verarbeitet werden. Gleiches gilt für einzelne digitale Pinnwände, die von Lehrkräften über diese Plattform erstellt werden. Das Schulministerium empfiehlt daher, stattdessen die diversen Produkte des landesseitig zur Verfügung gestellten Angebots von LOGINEO NRW zu nutzen. | |
Private EndgeräteDie Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) bestimmt auch die Voraussetzungen, unter denen Lehrkräfte Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern auf privaten digitalen Geräten verarbeiten dürfen (§ 2 Abs. 2 VO DV I). Dies ist nur zulässig, soweit es zur Erfüllung schulischer Aufgaben erforderlich ist. Dazu bedarf es einer qualifizierten Genehmigung der Schulleitung (vgl. Genehmigungsvordruck lt. Dienstanweisung ADV), in der alle rechtlichen und technischen Bedingungen verbindlich vorgegeben sind. Welche Daten überhaupt auf Privatgeräten verarbeitet werden dürfen, ist restriktiv in Anlage 3 der VO-DV I enumerativ festgelegt. Eine solche Genehmigung zu erteilen ist jedoch nicht zulässig, wenn ein persönliches dienstliches Gerät zur schulischen Nutzung ausgehändigt wurde. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines Dienstgeräts. Trotz Ausstattung mit einem dienstlichen Gerät kann die Nutzung von Privatgeräten nur in begründeten, zu dokumentierenden Einzelfällen vorübergehend von der Schulleitung zugelassen werden, soweit dies zur vollumfänglichen schulischen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist und die datenschutzgerechte Verarbeitung entsprechend der für die Nutzung von Privatgeräten geltenden Standards gewährleistet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 7 VO-DV I). Der vorübergehende Charakter muss dem sachlichen Grund geschuldet sein. Relevant ist insoweit, wie lange der Einsatz mangels anderweitiger technisch realisierbarer Software-Möglichkeit bzw. mangels Verfügbarkeit eines dienstlichen Gerätes, das die schulisch notwendige Aufgabenerfüllung ermöglicht, erforderlich ist. Dies zu entscheiden liegt in der Verantwortung der Schulleitung. Vorrangig ist bereits bei der Planung der schulischen IT-Ausstattung in Abstimmung mit dem Schulträger zu berücksichtigen, dass darüber die schulisch notwendigen Anwendungen technisch leistbar sind. Dabei können sowohl die persönlichen dienstlichen Endgeräte als auch weitere Geräte, etwa in der Schule vorhandene Ausstattung, berücksichtigt werden. Alternativ ist der Einsatz anderweitiger Hard- bzw. Software zu prüfen. Die Beratung der Schulen erfolgt durch Datenschutzbeauftragte, Medienberatung und zuständige Schulaufsicht. | |
Private Endgeräte: Darf ich auf privaten Endgeräten Programme wie 'Whatsapp', IMessage' oder 'Telegram' benutzen, wenn ich auf dem gleichen Gerät meine dienstlichen Daten verarbeite?Grundsätzlich gibt es keine rechtliche Regelung, die Schulen sowie Lehrkräften die Verwendung von modernen Kommunikationsmedien wie WhatsApp ausdrücklich verbietet. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -speicherung ist vielmehr umfassend durch Gesetz, Verordnungen und Erlasse geregelt. Die Schulleitung steht in der Verantwortung für die Beachtung der Datenschutzbestimmungen. Nach diesen Vorgaben muss bei der dienstlichen Kommunikation an öffentlichen Schulen gewährleistet sein, dass der gewählte Kommunikationskanal die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Sofern personenbezogene Schülerdaten übermittelt werden, erfüllt WhatsApp diese datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht. Wenn Lehrkräfte mit Eltern sowie Schülerinnen und Schülern über WhatsApp kommunizieren und personenbezogene Daten übermittelt werden, liegt dies daher im persönlichen Ermessen aller Beteiligten und ist keine von der Schulleitung zu verantwortende dienstliche Kommunikation. Sinnvollerweise ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Personen bzw. der Erziehungsberechtigten für diese Form der Kommunikation einzuholen. Den Schulen stehen bei Fragen die Medienberaterinnen und -berater vor Ort sowie die schulischen Datenschutzbeauftragten in den Schulamtsbezirken zur Seite. | |
Private Endgeräte: Darf pädagogisches und sonstiges Personal (z.B. Ganztagspersonal, Integrationshelfer) Daten auf privaten Endgeräten verarbeiten?Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VO DV I ist nur zugelassen, dass Lehrkräften eine Genehmigung erteilt werden kann, personenbezogene Schülerdaten auf ihren privaten ADV-Anlagen zu verarbeiten. Nach der Definition im Schulgesetz fällt das pädagogische und sozialpädagogische Personal nach § 58 SchulG nicht unter den Begriff der Lehrkräfte. Eine solche Genehmigung kann diesem Personenkreis nach geltender Rechtslage somit nicht erteilt werden. | |
Private Endgeräte: Dürfen Webanwendungen wie SchiLD Web oder LOGINEO NRW auch ohne Genehmigung auf privaten Endgeräten genutzt werden?Eine Genehmigung ist für die Nutzung eines privaten Endgerätes einzuholen, sobald Daten mit Personenbezug auf diesem verarbeitet werden sollen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VO DV I bzw. § 2 Abs. 4 VO DV II). Dieses gilt auch, wenn z. B. Webanwendungen mit personenbezogenen Daten nur aufgerufen werden; auch das reine Betrachten bzw. Lesen von Daten auf dem Bildschirm fällt bereits unter den Begriff der Datenverarbeitung. | ||
Private Endgeräte: Link zum GenehmigungsvordruckGenehmigung | |
Private Endgeräte: Wie lange dürfen Daten gespeichert werden?Die Aufbewahrungsfrist für die auf privaten Endgeräten von Lehrkräften gespeicherten Daten beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler nicht mehr von der Lehrkraft unterrichtet wird (§ 9 Abs. 2 S. 2 u.3 VO DV I). Darunter fallen auch ggf. erstellte Backups. Sollten Daten über diese Frist hinaus gespeichert werden, so sind diese auf schulische Anlagen zu übertragen. | |
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Rechner entsorgen
Das Datenschutzproblem liegt in der Festplatte. Dort sind Ihre sensiblen Daten gespeichert.
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Reparatur des PC
Ein defekter PC ist immer ein Ärgernis, die Vergabe des Reparaturauftrags eine Vertrauenssache. Sollte jedoch die Festplatte defekt sein, ist es gut, wenn man auf eine Datensicherung zurückgreifen kann! Ansonsten sind die Arbeitsdaten, Familienfotos und Kindervideos verloren oder deren Rettung wird sehr kostspielig. | ||
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Schulpflegschaft DatenübermittlungDie Erhebung und sonstige Verarbeitung (z.B. Übermittlung) personenbezogener Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummer von Eltern durch die Schule ist insoweit zulässig, als es zur Erfüllung der der Schule durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist (§ 120 Abs. 1 S. 1 SchulG). Zu den Aufgaben der Schule gehört es auch, zu gewährleisten, dass Eltern durch ihre Vertretungen auf unterschiedlichen Ebenen an der Gestaltung des Schulwesens zum Beispiel in der Klassen- und Schulpflegschaft mitwirken können (§§ 62, 72 Abs. 2 und 4, 73 SchulG). Für eine datenschutzrechtliche Prüfung der Arbeit der Gremien ist relevant, welche Aufgaben ein Gremium konkret hat und inwieweit dazu die Verarbeitung von Schüler-/Elterndaten tatsächlich notwendig ist.
Die Erhebung und sonstige Verarbeitung (z.B. Übermittlung) personenbezogener Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummer von Eltern durch die Schule ist insoweit zulässig, als es zur Erfüllung der der Schule durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist (§ 120 Abs. 1 S. 1 SchulG).
Zu den Aufgaben der Schule gehört es auch, zu gewährleisten, dass Eltern durch ihre Vertretungen auf unterschiedlichen Ebenen an der Gestaltung des Schulwesens zum Beispiel in der Klassen- und Schulpflegschaft mitwirken können (§§ 62, 72 Abs. 2 und 4, 73 SchulG). Für eine datenschutzrechtliche Prüfung der Arbeit der Gremien ist relevant, welche Aufgaben ein Gremium konkret hat und inwieweit dazu die Verarbeitung von Schüler-/Elterndaten tatsächlich notwendig ist.
Die Erhebung und sonstige Verarbeitung (z.B. Übermittlung) personenbezogener Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummer von Eltern durch die Schule ist insoweit zulässig, als es zur Erfüllung der der Schule durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist (§ 120 Abs. 1 S. 1 SchulG). Zu den Aufgaben der Schule gehört es auch, zu gewährleisten, dass Eltern durch ihre Vertretungen auf unterschiedlichen Ebenen an der Gestaltung des Schulwesens zum Beispiel in der Klassen- und Schulpflegschaft mitwirken können (§§ 62, 72 Abs. 2 und 4, 73 SchulG). Für eine datenschutzrechtliche Prüfung der Arbeit der Gremien ist relevant, welche Aufgaben ein Gremium konkret hat und inwieweit dazu die Verarbeitung von Schüler-/Elterndaten tatsächlich notwendig ist.
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Sicherheitskonzept
Das Sicherheitskonzept ist ein Katalog, der aufführt, wo sich überall personenbezogene Daten befinden und der Maßnahmen dokumentiert, mit denen die gespeicherten personenbezogenen Daten gegen Missbrauch und Verlust geschützt werden sollen. Verantwortlich für dessen Erstellung ist die Leitung der jeweils verantwortlichen Stelle (Schulleiter/in ZfsL-Leiter/in). | |
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Telefonische KommunikationTelefongespräche mit einzelnen Eltern von einem mobilen Telefon aus zu führen ist unproblematisch. Telefonnummern oder Namenslisten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern auf einem Smartphone zu speichern bedarf jedoch der Genehmigung der Schulleitung zur Nutzung des Endgerätes für die Verarbeitung personenbezogener Schüler-/Elterndaten. | ||
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VerschlüsselungZum aktuellen Zeitpunkt können die folgenden Empfehlungen gegeben werden:
Programme die. das umsetzen sind beispielsweise 7-Zip, VeraCrypt oder Gpg4win. Empfehlungen finden sich auf den Seiten des Bundesamt für Informationssicherheit (BSI) | |
Verschwiegenheitserklärung MusterVerschwiegenheitserklärung Muster | |
Videoüberwachung und DatenschutzUnter https://www.schulministerium.nrw/fragen-und-antworten-zum-datenschutz findet sich folgende Aussage: | |
Virenschutz bei Apple
Durch die geschlossene Architektur der Betriebssysteme von Apple und den Bezug von Programmen ausschließlich über den App Store sind Apple-Geräte vor Viren relativ sicher. Auch die, im Vergleich zu Microsoft und Android, geringe Verbreitung macht Apple-Geräte als Angriffsziele uninteressant. Obwohl Apple einen erstaunlichen Schutz gegen gängige Sicherheitsbedrohungen bietet, können sich fest entschlossene Cyberkriminelle dennoch einen Weg in Apple-Geräte bahnen. Hier sind einige Top-Tipps, um die Sicherheit Ihres Macs zu erhöhen:
Wie sie sich schützen können:
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WhatsApp, Facebook und Co
Die Medienberatung NRW schreibt dazu in ihrer Bröschüre "Social Media und Schule": 1. Offizielle schulische Kommunikation
Als Lernplattform zur Organisation von Unterrichtsprojekten und zum Austausch von Unterrichtsergebnissen ist Facebook schon aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Die Nutzungsbestimmungen von Facebook unterliegen nicht dem europäischen Recht und werden häufig geändert. Sie gewähren daher nicht den nötigen Schutz für personenbezogene und unterrichtsrelevante Daten. Hinzu kommt, dass Facebook ein kommerzielles Produkt eines Anbieters ist, mit dem Schulen, Schulträger oder das Schulministerium keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen haben. Es kann somit jederzeit einseitig verändert, verkauft oder abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund sollte Schule ihre Schülerinnen und Schüler nicht dazu motivieren oder gar erwarten, dass diese für allgemeine schulische Zwecke einen privaten Facebook-Account einrichten. Es ist in jeder Hinsicht unverantwortlich, Facebook in schulischen Bildungsprozessen als digitale Infrastruktur einzuplanen. Für Unterrichtszwecke und für die praktische und schnelle Information innerhalb der Schulgemeinde bieten Lernplattformen (Learning Management Systeme), die über kommunale IT-Dienstleister gehostet werden und deren Server europäischem Recht unterliegen, eine geschützte und verlässliche digitale Lerninfrastruktur für Schule.
Die kommunalen IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen haben eine internetbasierte Basisinfrastruktur für Schule unter dem Namen LOGINEO entwickelt, die allen Schulen eine den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechende und technisch verlässliche Lerninfrastruktur im Internet bietet.
2. Private Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern Smartphones und Internet Flatrates führen zunehmend dazu, dass Schülerinnen und Schüler permanent online sind und sich in sozialen Netzwerken aufhalten. Wer sich als Lehrer oder Lehrerin in seiner Freizeit in sozialen Netzwerken bewegt, wird früher oder später auch Freundschaftsanfragen von Schülerinnen und Schülern erhalten. Ob diese Anfragen angenommen werden, liegt im persönlichen Ermessen. Wenn Lehrerinnen und Lehrer sich dazu entscheiden, Freundschaftsanfragen ihrer Schülerinnen und Schüler anzunehmen, müssen sie sich dabei ihrer professionellen Rolle bewusst sein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen auf keinen Fall sensible personenbezogene Daten, Auskünfte zu Leistungsüberprüfungen und Noten über Facebook veröffentlicht werden. Die Privatsphäreeinstellungen von Facebook ermöglichen es, die Facebook-Freunde Listen oder Gruppen zuzuordnen, für die jeweils individuell eingestellt werden kann, welche Inhalte für die entsprechende Gruppe sichtbar sind. Wenn diese Einstellungen sinnvoll genutzt werden, kann sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler als »Facebook-Freunde« einer Lehrkraft keinen Zugang zu allen Einträgen erhalten, die diese Lehrkraft an die Familie oder enge Freunde adressiert. Auf die gleiche Weise können Schülerinnen und Schüler verhindern, dass die Lehrkraft ungewollten Zugang zu ihren privaten Postings erhält. | |
WhatsApp, Instagram und Facebook
Das Wesen sozialer Netzwerke ist die Verbreitung personenbezogener Daten. Wenn Schüler privat diese Medien nutzen, liegen die Folgen in ihrer eigenen Verantwortung (bzw. in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten). Es ist also sehr gut zu überdenken, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die SV diese Medien nutzen sollte. Es ist Lehrkräften derzeit davon abzuraten, zur Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern die Dienste von WhatsApp, Facebook und Instagram zu nutzen. Keinesfalls dürfen schulbezogene, personenbezogene Daten über diese Dienste ausgetauscht werden. Es empfiehlt sich für Schulen, Social Media Richtlinien zu erstellen, die von allen Beschäftigten anzuwenden sind. Dazu können auch Alternativen zu WhatsApp zählen.
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Zugangsschutz: Angemessener technischen Zugangsschutz
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Zustimmung zur Datenspeicherung
Diese Frage beantwortet Artikel 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Aber, die Anforderung der Freiwilligkeit steht der Umstand der Abhängigkeit gegenüber. | |