FAQ
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Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz im SchulbereichDie §§ 120 bis 122 Schulgesetz bilden die grundlegenden Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrerinnen und Lehrern im Schulbereich. Diese bereichsspezifischen Regelungen sind zum Teil strenger als das allgemeine Datenschutzgesetz NRW. Sie gelten unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten auf herkömmliche Weise in Listen, Karteien oder Akten erfasst oder elektronisch verarbeitet sind. Die Einzelheiten der Datenverarbeitung werden durch Rechtsverordnungen umfassend geregelt. Diese sichern eine landeseinheitliche und für alle Betroffenen transparente Behandlung ihrer personenbezogenen Daten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den Schutz der Daten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Schule verantwortlich. | |
AuskunftsrechtNach Art. 15 DS-GVO haben Erziehungsberechtigte und Schüler das Recht, vom der Schule als verantwortlicher Stelle Auskunft darüber zu verlangen, welche welche ihrer personenbezogenen Daten die Schule verarbeitet. Informiert werden muss über alle Daten, die beim Verantwortlichen zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens vorliegen.
https://bass.schul-welt.de/17585.htm https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_6.pdf
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Besondere Bestimmungen für Lehrerinnen und LehrerWelche Lehrerdaten Schulen, Schulaufsichtsbehörden, Studienseminare und das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu welchen Zwecken verarbeiten dürfen, ist in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) festgelegt. Die genauen Datenkataloge und Verarbeitungszwecke sind in den Anlagen zur Verordnung konkretisiert. Die Verordnung selbst regelt auch Fälle der Datenübermittlung und bestimmt die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen für Dateien und Akten. Sie enthält Vorgaben zur Datensicherheit und regelt die Auskunfts- und Berichtungsansprüche sowie das Akteneinsichtsrecht der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer. | |
Besondere Bestimmungen zum Datenschutz für Schülerinnen Schülern und ElternWelche Daten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern Schulen und Schulaufsichtsbehörden in Dateien oder Akten verarbeiten dürfen, ist in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) festgelegt. Es handelt sich im Wesentlichen um Personaldaten wie Namen und Anschriften, bei Schülerinnen und Schülern auch um die Schullaufbahn- und Leistungsdaten, die in das Schülerstammblatt aufzunehmen sind. Die VO-DV I regelt unter anderem auch die Übermittlung von Daten an andere Stellen oder bei einem Schulwechsel und bestimmt die Fristen für die Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten. Beispielsweise müssen Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen 50 Jahre aufbewahrt werden. Nur so können verlorengegangene Originale ersetzt werden. Die VO-DV I enthält Vorgaben zur Datensicherheit und regelt die Auskunfts- und Berichtigungsansprüche sowie das Akteneinsichtsrecht von Schülerinnen, Schülern und Eltern. Die Schule darf zeitlich unbefristet eine Schulchronik führen, in der u.a. die Namen und die letzte Anschrift der Schülerinnen und Schüler verzeichnet sind. | |
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Datenschutz an Schulen in NRWDatenschutz an Schulen in NRW | |
Datenschutzhinweise - Muster | ||
DatenschutzkonferenzDas Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Auf diesen Seiten finden Sie offizielle Entschließungen, Orientierungshilfen und weitere Informationen zum Thema Datenschutz. | |
Datensicherung
Warum sollten wir unsere Daten regelmäßig sichern?
NAS-Systeme erfreuen sich in diesem Zusammenhang immer größerer Beliebtheit. In der Regel werden darin zwei Festplatten betrieben, die sich gegenseitig spiegeln (beide Platte haben den gleichen Inhalt). Geht eine Platte kaputt, Kann sie ohne Datenverlust (meist im laufenden Betrieb) durch eine neue ersetzt werden. Damit wird aber nur dem Datenverlust durch Verscleiß vorgrbeugt. Alle anderen Gefahren bleiben unberücksichtigt. Die einfache und billige Alternative ist die externe Festplatte. Und bei den heutigen Speicherkapazitäten kann man auch auf eine Komprimierung der Dateien verzichten und 1:1-Kopien anfertigen. Diese Festplatte sollten Sie dann aber an anderer Stelle aufbewahen, sonst nimmt sie der Dieb auch gleich noch mit. Für Programme, die auf externen Datenträgern (CD / DVD) vorliegen, müssen keine Datensicherungen vorgenommen werden. Eine vollständige Kopie dauert meistens sehr lange (mehrere Stunden). Es ist sinnvoller nach einer ersten Sicherung immer nur solche Daten zu sichern, die nach dem letzten BackUp geändert worden oder hinzugekommen sind. Um dies zu realisieren benötigen Sie eine spezielle Sicherungssoftware. Auch die Datenorganisation hat einen Einfluss auf den Sicherungsaufwand. Am einfachsten ist es, wenn System und Programmdateien auf einer Festpatte liegen, die Arbeitsdaten auf einer zweiten (Partition). | ||
Digitaler Unterricht in Schulen LDI NRWLDI NRW – Digitaler Unterricht in Schulen https://www.ldi.nrw.de/digitaler-unterricht-schulen-der-grundstein-ist-gelegt | |