Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, bei Bedarf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten (§ 120 Abs. 9 SchulG). Dies beinhaltet auch das Recht, Kopien zu erhalten. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist eine Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Vorgabe der höherrangigen DSGVO gilt unmittelbar.