Daten: Welche Personen dürfen in der Schule Kentniss von Schüler- und Elterndaten erhalten?
In § 120 Abs.1 SchulG ist festgelegt, dass in der Schule personenbezogene Daten nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, den Kreis der Berechtigten nicht abschließend aufzuzählen, sondern die Zugänglichkeit der personenbezogenen Daten allein von der Aufgabenerfüllung abhängig zu machen.
Zu dem grundsätzlich berechtigten Personenkreis zählen sicherlich die Lehrerinnen und Lehrer nach § 57 SchulG und das sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Personal nach § 58 SchulG. Darüber hinaus gibt es im System Schule aber noch weitere Personen, die personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schüler zur Aufgabenerfüllung benötigen können. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien genannt:
Personal im Schulsekretariat, Schulverwaltungsassistenz, Integrationshelferinnen und -helfer, Hausmeister, Eltern, die sich gemäß § 44 Abs. 3 SchulG in der Schule engagieren, Schülerinnen, Schüler und Eltern, die in Mitwirkungsgremien gem. §§ 62 ff SchulG tätig sind.
Ebenso ist es im Rahmen der Aufgabenerfüllung zulässig, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Multiprofessionellen Teams (vgl. Rd. Erl. BASS 21-13 Nr. 9) eine Liste mit den Namen der Schülerinnen und Schüler, die sie zu betreuen haben, auszuhändigen.
Daneben darf auch Personal, das im Ganztagsangebot eingesetzt wird (vgl. Nr. 7 des Rd. Erl. zum Ganztagsangebot – BASS 12-63 Nr. 2), Schüler- und Elterndaten erhalten. Denn Ganztagsangebote auch außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltung. Entsprechend dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ganztags diejenigen Daten zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Angebote des Ganztags benötigen.
Dabei gilt für sämtliche vorgenannten gem. § 120 Abs. 1 SchulG berechtigten Personen, dass ihnen nur diejenigen Daten und nur in dem Umfang zur Verfügung gestellt werden dürfen, soweit dies zu deren konkreten Aufgabenerfüllung tatsächlich erforderlich ist (Grundsätze der Erforderlichkeit und Datensparsamkeit).