Kursthemen

  • Allgemeines

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  • ...ist ein Katalog, der aufführt, wo sich überall personenbezogene Daten befinden und der Maßnahmen dokumentiert, mit denen die gespeicherten personenbezogenen Daten gegen Missbrauch und Verlust geschützt werden sollen.

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  • In der VO-DV I ist detailliert beschrieben, unter welchen Bedingungen Schülerdaten die Schule verlassen dürfen.
    Für Daten der Lehrerinnen und Lehrer, Lehramtsanwärter und Referendare ist dies in VO-DV II dargestellt.

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  • Seit es Schulen gibt, machen sich Lehrpersonen Aufzeichnungen über ihre Schülerinnen und Schüler.
    Das war doch nie Gegenstand irgendwelcher Sicherheitsbetrachtungen!
    Wirklich nicht?
    Wurden die Noten gewürfelt, wenn so ein Heft "verloren" ging?

    Die neue Qualität liegt in der leichten Verknüpfbarkeit für sich genommen belangloser Daten und deren automatisierten Auswertung.
    Deswegen muss der Speicherung personenbezogener Schülerdaten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

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  • In § 9, VO-DV I werden die Fristen für die Mindestaufbewahrungszeiten genannt.
    Im Sinne der Datensparsamkeit sollten die Daten/Akten nach Ablauf dieser Fristen umgehend datenschutzgerecht gelöscht  bzw. vernichtet werden.

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