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Datenschutz an Schulen in NRW


Datenschutzhinweise - Muster


Datenschutzkonferenz

Das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.

Auf diesen Seiten finden Sie offizielle Entschließungen, Orientierungshilfen und weitere Informationen zum Thema Datenschutz.


Datensicherung


Was muss ich bei der Sicherung meiner Daten beachten?

Warum sollten wir unsere Daten regelmäßig sichern?

  • Datenverlust durch falsche Bedienung.
  • Datenverlust durch defekt der Festplatte (normaler Verschleiß, Überhitzung, Blitzschlag, starke Erschütterung).
  • Datenverlust durch Diebstahl oder Verlieren des Geräts.

NAS-Systeme erfreuen sich in diesem Zusammenhang immer größerer Beliebtheit. In der Regel werden darin zwei Festplatten betrieben, die sich gegenseitig spiegeln (beide Platte haben den gleichen Inhalt). Geht eine Platte kaputt, Kann sie ohne Datenverlust (meist im laufenden Betrieb) durch eine neue ersetzt werden. Damit wird aber nur dem Datenverlust durch Verscleiß vorgrbeugt. Alle anderen Gefahren bleiben unberücksichtigt.

Die einfache und billige Alternative ist die externe Festplatte. Und bei den heutigen Speicherkapazitäten kann man auch auf eine Komprimierung der Dateien verzichten und 1:1-Kopien anfertigen. Diese Festplatte sollten Sie dann aber an anderer Stelle aufbewahen, sonst nimmt sie der Dieb auch gleich noch mit.

Für Programme, die auf externen Datenträgern (CD / DVD) vorliegen, müssen keine Datensicherungen vorgenommen werden.
Die anderen Daten, und das ist i.d.R. der weitaus größere Teil, sollten regelmäßig gesichert werden. In Abständen also, in denen der Verlust einiger weniger neu gespeicherter Daten zu verschmerzen ist.

Eine vollständige Kopie dauert meistens sehr lange (mehrere Stunden). Es ist sinnvoller nach einer ersten Sicherung immer nur solche Daten zu sichern, die nach dem letzten BackUp geändert worden oder hinzugekommen sind. Um dies zu realisieren benötigen Sie eine spezielle Sicherungssoftware.
Ich selbst habe seit Jahren mit Allway Sync beste Erfahrungen gemacht.

Auch die Datenorganisation hat einen Einfluss auf den Sicherungsaufwand. Am einfachsten ist es, wenn System und Programmdateien auf einer Festpatte liegen, die Arbeitsdaten auf einer zweiten (Partition).


Daten: Welche Personen dürfen in der Schule Kentniss von Schüler- und Elterndaten erhalten?

In § 120 Abs.1 SchulG ist festgelegt, dass in der Schule personenbezogene Daten nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, den Kreis der Berechtigten nicht abschließend aufzuzählen, sondern die Zugänglichkeit der personenbezogenen Daten allein von der Aufgabenerfüllung abhängig zu machen.

Zu dem grundsätzlich berechtigten Personenkreis zählen sicherlich die Lehrerinnen und Lehrer nach § 57 SchulG und das sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Personal nach § 58 SchulG. Darüber hinaus gibt es im System Schule aber noch weitere Personen, die personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schüler zur Aufgabenerfüllung benötigen können. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien genannt:

Personal im Schulsekretariat, Schulverwaltungsassistenz, Integrationshelferinnen und -helfer, Hausmeister, Eltern, die sich gemäß § 44 Abs. 3 SchulG in der Schule engagieren, Schülerinnen, Schüler und Eltern, die in Mitwirkungsgremien gem. §§ 62 ff SchulG tätig sind.

Ebenso ist es im Rahmen der Aufgabenerfüllung zulässig, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Multiprofessionellen Teams (vgl. Rd. Erl. BASS 21-13 Nr. 9) eine Liste mit den Namen der Schülerinnen und Schüler, die sie zu betreuen haben, auszuhändigen. 

Daneben darf auch Personal, das im Ganztagsangebot eingesetzt wird (vgl. Nr. 7 des Rd. Erl. zum Ganztagsangebot – BASS 12-63 Nr. 2), Schüler- und Elterndaten erhalten. Denn Ganztagsangebote auch außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltung. Entsprechend dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ganztags diejenigen Daten zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Angebote des Ganztags benötigen.

Dabei gilt für sämtliche vorgenannten gem. § 120 Abs. 1 SchulG berechtigten Personen, dass ihnen nur diejenigen Daten und nur in dem Umfang zur Verfügung gestellt werden dürfen, soweit dies zu deren konkreten Aufgabenerfüllung tatsächlich erforderlich ist (Grundsätze der Erforderlichkeit und Datensparsamkeit).


Digitaler Unterricht in Schulen LDI NRW