Sie können das Glossar über das Suchfeld oder das Stichwortalphabet durchsuchen.

@ | A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | Alle

A

Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz im Schulbereich

Die §§ 120 bis 122 Schulgesetz bilden die grundlegenden Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrerinnen und Lehrern im Schulbereich. Diese bereichsspezifischen Regelungen sind zum Teil strenger als das allgemeine Datenschutzgesetz NRW. Sie gelten unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten auf herkömmliche Weise in Listen, Karteien oder Akten erfasst oder elektronisch verarbeitet sind. Die Einzelheiten der Datenverarbeitung werden durch Rechtsverordnungen umfassend geregelt. Diese sichern eine landeseinheitliche und für alle Betroffenen transparente Behandlung ihrer personenbezogenen Daten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den Schutz der Daten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Schule verantwortlich.


Auskunftsrecht

Nach Art. 15 DS-GVO haben Erziehungsberechtigte und Schüler das Recht, vom der Schule als verantwortlicher Stelle Auskunft darüber zu verlangen,  welche welche ihrer personenbezogenen Daten die Schule verarbeitet.

Informiert werden muss über alle Daten, die beim Verantwortlichen zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens vorliegen.

 

https://bass.schul-welt.de/17585.htm

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_6.pdf