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D

Datensicherung


Was muss ich bei der Sicherung meiner Daten beachten?

Warum sollten wir unsere Daten regelmäßig sichern?

  • Datenverlust durch falsche Bedienung.
  • Datenverlust durch defekt der Festplatte (normaler Verschleiß, Überhitzung, Blitzschlag, starke Erschütterung).
  • Datenverlust durch Diebstahl oder Verlieren des Geräts.

NAS-Systeme erfreuen sich in diesem Zusammenhang immer größerer Beliebtheit. In der Regel werden darin zwei Festplatten betrieben, die sich gegenseitig spiegeln (beide Platte haben den gleichen Inhalt). Geht eine Platte kaputt, Kann sie ohne Datenverlust (meist im laufenden Betrieb) durch eine neue ersetzt werden. Damit wird aber nur dem Datenverlust durch Verscleiß vorgrbeugt. Alle anderen Gefahren bleiben unberücksichtigt.

Die einfache und billige Alternative ist die externe Festplatte. Und bei den heutigen Speicherkapazitäten kann man auch auf eine Komprimierung der Dateien verzichten und 1:1-Kopien anfertigen. Diese Festplatte sollten Sie dann aber an anderer Stelle aufbewahen, sonst nimmt sie der Dieb auch gleich noch mit.

Für Programme, die auf externen Datenträgern (CD / DVD) vorliegen, müssen keine Datensicherungen vorgenommen werden.
Die anderen Daten, und das ist i.d.R. der weitaus größere Teil, sollten regelmäßig gesichert werden. In Abständen also, in denen der Verlust einiger weniger neu gespeicherter Daten zu verschmerzen ist.

Eine vollständige Kopie dauert meistens sehr lange (mehrere Stunden). Es ist sinnvoller nach einer ersten Sicherung immer nur solche Daten zu sichern, die nach dem letzten BackUp geändert worden oder hinzugekommen sind. Um dies zu realisieren benötigen Sie eine spezielle Sicherungssoftware.
Ich selbst habe seit Jahren mit Allway Sync beste Erfahrungen gemacht.

Auch die Datenorganisation hat einen Einfluss auf den Sicherungsaufwand. Am einfachsten ist es, wenn System und Programmdateien auf einer Festpatte liegen, die Arbeitsdaten auf einer zweiten (Partition).


Daten: Welche Personen dürfen in der Schule Kentniss von Schüler- und Elterndaten erhalten?

In § 120 Abs.1 SchulG ist festgelegt, dass in der Schule personenbezogene Daten nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, den Kreis der Berechtigten nicht abschließend aufzuzählen, sondern die Zugänglichkeit der personenbezogenen Daten allein von der Aufgabenerfüllung abhängig zu machen.

Zu dem grundsätzlich berechtigten Personenkreis zählen sicherlich die Lehrerinnen und Lehrer nach § 57 SchulG und das sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Personal nach § 58 SchulG. Darüber hinaus gibt es im System Schule aber noch weitere Personen, die personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schüler zur Aufgabenerfüllung benötigen können. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien genannt:

Personal im Schulsekretariat, Schulverwaltungsassistenz, Integrationshelferinnen und -helfer, Hausmeister, Eltern, die sich gemäß § 44 Abs. 3 SchulG in der Schule engagieren, Schülerinnen, Schüler und Eltern, die in Mitwirkungsgremien gem. §§ 62 ff SchulG tätig sind.

Ebenso ist es im Rahmen der Aufgabenerfüllung zulässig, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Multiprofessionellen Teams (vgl. Rd. Erl. BASS 21-13 Nr. 9) eine Liste mit den Namen der Schülerinnen und Schüler, die sie zu betreuen haben, auszuhändigen. 

Daneben darf auch Personal, das im Ganztagsangebot eingesetzt wird (vgl. Nr. 7 des Rd. Erl. zum Ganztagsangebot – BASS 12-63 Nr. 2), Schüler- und Elterndaten erhalten. Denn Ganztagsangebote auch außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltung. Entsprechend dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ganztags diejenigen Daten zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Angebote des Ganztags benötigen.

Dabei gilt für sämtliche vorgenannten gem. § 120 Abs. 1 SchulG berechtigten Personen, dass ihnen nur diejenigen Daten und nur in dem Umfang zur Verfügung gestellt werden dürfen, soweit dies zu deren konkreten Aufgabenerfüllung tatsächlich erforderlich ist (Grundsätze der Erforderlichkeit und Datensparsamkeit).


Digitaler Unterricht in Schulen LDI NRW


E

E-Mail

Früher galt die E-Mail wie eine offene Postkarte. Ist das auch heute noch der Fall ? Die Mails werden doch verschlüsselt !

Für den Fall, dass Sie in den Kontoeinstellungen Ihres Mailprogramms die Portnummern für die Verschlüsselung/Entschlüsselung eingetragen haben, erfolgt der Transport (Sender ->Provider1 ->Provider2 ->Empfänger) in verschlüsselter Form. Bei den Providern und beim Empfänger liegen die Mails wieder im Klartext vor.
Also nur während des Transports kann die Mail zwar abgefangen aber nicht gelesen werden. Die Problemstelle liegt dann weniger beim Provider (Hacking unwahrscheinlich aber nicht unmöglich) als beim Empfänger.
Sie wissen nicht, wer die E-Mail abruft! (Gleiches galt übrigens auch für Fax-Geräte.)

Natürlich werden in einer Dienst-Mail personenbezogene Daten ausgetauscht. Z.B. Wer, wann und wo an einer Prüfung oder einer anderen Veranstaltung teilzunehmen hat.
Aber darum geht es gar nicht. Die entscheidende Frage ist immer: Kann den Betroffenen ein Schaden entstehen, wenn die Informationen von unbefugten gelesen werden? Immer, wenn diese Frage nicht eindeutig verneint werden kann, müssen entsprechende Maßnahmen erfolgen, dass die Informationen nicht von unbefugten gelesen werden können! --> Entweder verschlossener Brief (ggf. mit Einschreiben) oder Mail mit verschlüsseltem Inhalt.

Unabhängig von anderen Möglichkeiten sei hier auf das Packprogramm 7-Zip verwiesen. Mit ihm ist es möglich, einzelne Dateien oder auch ganze Ordner nicht nur zu komprimieren sondern auch mit unterschiedlichsten Verfahren sicher zu verschlüsseln. Diese verschlüsselte Datei können Sie dann in den Anhang der Mail legen.
iOS-Nutzer können kompatibel zur Windows-Welt mit iZip arbeiten.
Das Schlüsselwort sollten Sie aber auf einem anderen Weg mit dem Empfänger austauschen!


E-Mail: Welche Inhalte dürfen mit Eltern über E-Mail ausgetauscht werden?

Datenschutzrechtlich relevant sind nur Inhalte, die personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler enthalten. Derartige dienstliche Kommunikation über E-Mail kommt daher aus datenschutzrechtlicher Sicht nur über dienstliche E-Mail-Adressen in Betracht, die von der Schulleitung bzw. dem Schulträger bereitgestellt wurden.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Eltern bzw. die einwilligungsfähigen Schülerinnen und Schüler mit der E-Mail-Kommunikation einverstanden sind; denn die Angabe ihrer privaten E-Mail-Adresse ist nach der VO DV I freiwillig und jederzeit widerrufbar. In der Schulpraxis kann das Einverständnis auch konkludent erfolgen, indem Eltern sich z.B. mit Anfragen selber per E-Mail an die Schule wenden.

Unter der gleichen Voraussetzung können z.B. über LOGINEO NRW oder andere dienstlich zur Verfügung gestellte Systeme auch von Privatgeräten E-Mails mit personenbezogenen Daten versendet werden, wenn in dem System eine dienstliche E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird. Die Verarbeitung der Daten auf Privatgeräten unterliegt allerdings den dafür üblichen Bedingungen (Genehmigung) und ist auch bei der E-Mail-Kommunikation auf die in Anlage 3 zur VO DV I aufgelisteten Daten beschränkt.    
Soweit Lehrkräfte ihre privaten E-Mail-Konten mit Schülerinnen und Schülern oder Eltern kommunizieren, ist dies ihre persönliche Entscheidung, die einvernehmlich mit Eltern bzw. Schülerinnen und Schülern zu erfolgen hat. Diese Kommunikation fällt nicht in die datenschutzrechtliche Verantwortung der Schulleitung.


Erfordernis Einwilligung zur Datenverarbeitung

In welchen Fällen ist eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erforderlich und was muss diese enthalten?

Immer dann, wenn eine bestimmte Verarbeitung von Schüler- oder Lehrerdaten nicht durch eine konkrete Rechtsgrundlage gestattet ist, ist eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Für den Schulbereich bestimmen §§ 120 bis 122 SchulG i.V. mit der VO-DV I und VO-DV II, welche Datenverarbeitungen zulässig sind.       

Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist in der Regel die Einwilligung der Eltern erforderlich, es sei denn, sie können aufgrund ihres Alters und Reife in der konkreten Angelegenheit selbst Bedeutung und Tragweite der Einwilligung sowie ihrer rechtlichen Folgen beurteilen und danach entscheiden (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 5 SchulG).        

Die Bedingungen für die vorherige Einwilligung in eine Datenverarbeitung ergeben sich aus Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO:    

  • Die Einwilligung muss durch eine eindeutige Handlung der betroffenen Person erfolgen, mit der freiwillig und unmissverständlich erklärt wird, dass sie mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden ist. Dies erfordert zwingend, dass die einwilligende Person zuvor über die beabsichtigte Datenverarbeitung ausreichend informiert wird, d.h. mindestens sind anzugeben: Verantwortliche Person, relevante Daten, Art/Prozess der Verarbeitung, Zweck, Speicherung, Löschung.
  • Der betroffenen Person dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie die Einwilligung verweigert. Im schulischen Bereich sind wegen des Ungleichgewichts der Beteiligten (Schulverhältnis; Schulpflicht; Leistungsbewertungen) grundsätzlich hohe Anforderungen an die Freiwilligkeit der Entscheidung zu stellen. Nach Erwägungsgrund 42 DS-GVO sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person ihre Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, sich frei von sozialem Druck oder Zwang für oder gegen die in Rede stehende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu entscheiden.
     
  • Die Erklärung kann schriftlich, mündlich oder elektronisch erfolgen. Die Erteilung der Einwilligung unterliegt grundsätzlich keinem Schriftformerfordernis. Etwas anderes gilt, wenn eine speziellere Rechtsvorschrift ein Schriftformerfordernis vorsieht. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit bedeuten noch keine Einwilligung.
     
  • Eine Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Die betroffene Person muss vor Abgabe der Einwilligung auf diese Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen werden. Der Widerruf muss auf ebenso einfache Weise ermöglicht werden wie das Erteilen der Einwilligung.
  • Dass eine wirksame Einwilligung für die Datenverarbeitung vorliegt, muss die bzw. der Verantwortliche nachweisen können. Deshalb ist die Schriftform zu empfehlen.

Generell ist zu bedenken: In den VO-DV I und VO-DV II ist spezifisch für den Schulbereich dezidiert geregelt, welche Datenverarbeitungen in Schule, Schulaufsicht etc. zulässig sind – eben ohne dass es hierfür auf eine Einwilligung der Betroffenen ankommt.

Für die grundlegenden schulischen Hauptaufgaben des Lehrens und Lernens sind Einwilligung daher nicht erforderlich. Die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags kann nicht von freiwilligen und jederzeit widerruflichen Einwilligungserklärungen abhängen.

Existiert ein Genehmigungsvordruck für datenschutzrechtliche Einwilligungen, z.B. zum Erstellen von Fotos in der Schule?

Da Anlässe und Verarbeitungszwecke in der Regel individuell sind, ist es nicht zweckmäßig, einen allgemeingültigen Vordruck für Einwilligungen zu entwickeln.


Erklär-Filme Datenschutz und Datensicherheit


Erklärvideos für einen sicheren digitalen Schulalltag

Erklärvideos für einen sicheren digitalen Schulalltag

Neben den vielen Möglichkeiten, digitale Medien in die Schule zu bringen, steht für LehrerInnen oft die Frage im Raum, wie sicher die eingesetzte IT oder die gewählten Kommunikationswege sind. Dabei können LehrerInnen, die sich sicher im digitalen Schulalltag bewegen, ihr Wissen an KollegInnen weitergeben sowie den sicherheitsbewussten Umgang mit Geräten, Apps und Daten auch ihren SchülerInnen vorleben. Das BSI möchte sie dabei mit verständlichen Empfehlungen und Hilfestellungen unterstützen.


F

Fotografieren bei Schulveranstaltungen

Bei Schulveranstaltungen, wie Einschulung, Abschlussfeiern, Schulfesten, u. ä, möchten Eltern häufig Fotos von ihren Kindern machen oder auch Schülerinnen und Schüler sich untereinander fotografieren.

Zwar sind die Schulleitungen und Lehrkräfte nach datenschutzrechtlichen Maßgaben nicht dafür verantwortlich, dass und welche privaten Fotos von Eltern oder Schülerinnen und Schülern erstellt werden und wie damit umgegangen wird.

Problematisch kann es jedoch werden, wenn solche Fotos in soziale Netzwerke eingestellt werden und auf ihnen auch fremde Kinder identifizierbar zu erkennen sind. Denn die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen sind regelmäßig verletzt, wenn Bilder ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden (vgl. § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz).    

Zweckmäßig wäre es daher, wenn die Schulleitungen anlässlich von Schulveranstaltungen die Eltern vorher für dieses Thema sensibilisieren.

Daneben steht es einer Schulleitung frei, darüber zu entscheiden, ob sie bei einzelnen Schulveranstaltungen auf Grundlage ihres Hausrechts gemäß § 59 SchulG das Fotografieren einschränken oder gar gänzlich versagen möchte, falls sie dies zum Schutz der Persönlichkeitsrechte insbesondere der Schülerinnen und Schüler für erforderlich hielte.


Fotos

Dürfen Fotos von Schülerinnen und Schülern, Eltern oder Lehrkräften auf der Schulhomepage eingestellt werden?

Fotos von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Lehrkräften dürfen nur auf Grundlage der Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Diese ist mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Die Bedingungen für eine Einwilligung nach der DSGVO entsprechen im Wesentlichen denen, die bisher bereits nach Datenschutzgesetz NRW für eine Einwilligung galten. (Weitere Informationen unter dem Reiter "Sonstige Fragen zum Datenschutzrecht an Schulen").

Für die Veröffentlichung von Fotos in Jahrbüchern und auf der Homepage ist es grundsätzlich nicht möglich, eine einmal erteilte Einwilligung dauerhaft gelten zu lassen. Dies ist allenfalls denkbar, wenn klar wäre, um welche Fotos es sich handelt, wie z.B. ein Klassenfoto, das jeweils zu Schuljahresbeginn zentral in der Schule gemacht wird und das die Eltern/Betroffenen vor Veröffentlichung gesehen haben.

Nicht ausreichend ist, dass Eltern bei der Einschulung eine „General“-Einwilligung für mehrere Schuljahre abgeben, ohne zu wissen, welches Foto ihres Kindes konkret veröffentlicht wird.



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