FAQ
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Datensicherung
Warum sollten wir unsere Daten regelmäßig sichern?
NAS-Systeme erfreuen sich in diesem Zusammenhang immer größerer Beliebtheit. In der Regel werden darin zwei Festplatten betrieben, die sich gegenseitig spiegeln (beide Platte haben den gleichen Inhalt). Geht eine Platte kaputt, Kann sie ohne Datenverlust (meist im laufenden Betrieb) durch eine neue ersetzt werden. Damit wird aber nur dem Datenverlust durch Verscleiß vorgrbeugt. Alle anderen Gefahren bleiben unberücksichtigt. Die einfache und billige Alternative ist die externe Festplatte. Und bei den heutigen Speicherkapazitäten kann man auch auf eine Komprimierung der Dateien verzichten und 1:1-Kopien anfertigen. Diese Festplatte sollten Sie dann aber an anderer Stelle aufbewahen, sonst nimmt sie der Dieb auch gleich noch mit. Für Programme, die auf externen Datenträgern (CD / DVD) vorliegen, müssen keine Datensicherungen vorgenommen werden. Eine vollständige Kopie dauert meistens sehr lange (mehrere Stunden). Es ist sinnvoller nach einer ersten Sicherung immer nur solche Daten zu sichern, die nach dem letzten BackUp geändert worden oder hinzugekommen sind. Um dies zu realisieren benötigen Sie eine spezielle Sicherungssoftware. Auch die Datenorganisation hat einen Einfluss auf den Sicherungsaufwand. Am einfachsten ist es, wenn System und Programmdateien auf einer Festpatte liegen, die Arbeitsdaten auf einer zweiten (Partition). | ||
Digitaler Unterricht in Schulen LDI NRWLDI NRW – Digitaler Unterricht in Schulen https://www.ldi.nrw.de/digitaler-unterricht-schulen-der-grundstein-ist-gelegt | |
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Früher galt die E-Mail wie eine offene Postkarte. Ist das auch heute noch der Fall ? Die Mails werden doch verschlüsselt ! Für den Fall, dass Sie in den Kontoeinstellungen Ihres Mailprogramms die Portnummern für die Verschlüsselung/Entschlüsselung eingetragen haben, erfolgt der Transport (Sender ->Provider1 ->Provider2 ->Empfänger) in verschlüsselter Form. Bei den Providern und beim Empfänger liegen die Mails wieder im Klartext vor. Natürlich werden in einer Dienst-Mail personenbezogene Daten ausgetauscht. Z.B. Wer, wann und wo an einer Prüfung oder einer anderen Veranstaltung teilzunehmen hat. Unabhängig von anderen Möglichkeiten sei hier auf das Packprogramm 7-Zip verwiesen. Mit ihm ist es möglich, einzelne Dateien oder auch ganze Ordner nicht nur zu komprimieren sondern auch mit unterschiedlichsten Verfahren sicher zu verschlüsseln. Diese verschlüsselte Datei können Sie dann in den Anhang der Mail legen. | |
E-Mail: Welche Inhalte dürfen mit Eltern über E-Mail ausgetauscht werden?Datenschutzrechtlich relevant sind nur Inhalte, die personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler enthalten. Derartige dienstliche Kommunikation über E-Mail kommt daher aus datenschutzrechtlicher Sicht nur über dienstliche E-Mail-Adressen in Betracht, die von der Schulleitung bzw. dem Schulträger bereitgestellt wurden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Eltern bzw. die einwilligungsfähigen Schülerinnen und Schüler mit der E-Mail-Kommunikation einverstanden sind; denn die Angabe ihrer privaten E-Mail-Adresse ist nach der VO DV I freiwillig und jederzeit widerrufbar. In der Schulpraxis kann das Einverständnis auch konkludent erfolgen, indem Eltern sich z.B. mit Anfragen selber per E-Mail an die Schule wenden. Unter der gleichen Voraussetzung können z.B. über LOGINEO NRW oder andere dienstlich zur Verfügung gestellte Systeme auch von Privatgeräten E-Mails mit personenbezogenen Daten versendet werden, wenn in dem System eine dienstliche E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird. Die Verarbeitung der Daten auf Privatgeräten unterliegt allerdings den dafür üblichen Bedingungen (Genehmigung) und ist auch bei der E-Mail-Kommunikation auf die in Anlage 3 zur VO DV I aufgelisteten Daten beschränkt. | |
Erfordernis Einwilligung zur DatenverarbeitungIn welchen Fällen ist eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erforderlich und was muss diese enthalten?Immer dann, wenn eine bestimmte Verarbeitung von Schüler- oder Lehrerdaten nicht durch eine konkrete Rechtsgrundlage gestattet ist, ist eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Für den Schulbereich bestimmen §§ 120 bis 122 SchulG i.V. mit der VO-DV I und VO-DV II, welche Datenverarbeitungen zulässig sind. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist in der Regel die Einwilligung der Eltern erforderlich, es sei denn, sie können aufgrund ihres Alters und Reife in der konkreten Angelegenheit selbst Bedeutung und Tragweite der Einwilligung sowie ihrer rechtlichen Folgen beurteilen und danach entscheiden (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 5 SchulG). Die Bedingungen für die vorherige Einwilligung in eine Datenverarbeitung ergeben sich aus Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO:
Generell ist zu bedenken: In den VO-DV I und VO-DV II ist spezifisch für den Schulbereich dezidiert geregelt, welche Datenverarbeitungen in Schule, Schulaufsicht etc. zulässig sind – eben ohne dass es hierfür auf eine Einwilligung der Betroffenen ankommt. Für die grundlegenden schulischen Hauptaufgaben des Lehrens und Lernens sind Einwilligung daher nicht erforderlich. Die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags kann nicht von freiwilligen und jederzeit widerruflichen Einwilligungserklärungen abhängen. Existiert ein Genehmigungsvordruck für datenschutzrechtliche Einwilligungen, z.B. zum Erstellen von Fotos in der Schule?Da Anlässe und Verarbeitungszwecke in der Regel individuell sind, ist es nicht zweckmäßig, einen allgemeingültigen Vordruck für Einwilligungen zu entwickeln. | |
Erklär-Filme Datenschutz und Datensicherheit | |
Erklärvideos für einen sicheren digitalen SchulalltagErklärvideos für einen sicheren digitalen SchulalltagNeben den vielen Möglichkeiten, digitale Medien in die Schule zu bringen, steht für LehrerInnen oft die Frage im Raum, wie sicher die eingesetzte IT oder die gewählten Kommunikationswege sind. Dabei können LehrerInnen, die sich sicher im digitalen Schulalltag bewegen, ihr Wissen an KollegInnen weitergeben sowie den sicherheitsbewussten Umgang mit Geräten, Apps und Daten auch ihren SchülerInnen vorleben. Das BSI möchte sie dabei mit verständlichen Empfehlungen und Hilfestellungen unterstützen. | ||
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Fotografieren bei SchulveranstaltungenBei Schulveranstaltungen, wie Einschulung, Abschlussfeiern, Schulfesten, u. ä, möchten Eltern häufig Fotos von ihren Kindern machen oder auch Schülerinnen und Schüler sich untereinander fotografieren. Zwar sind die Schulleitungen und Lehrkräfte nach datenschutzrechtlichen Maßgaben nicht dafür verantwortlich, dass und welche privaten Fotos von Eltern oder Schülerinnen und Schülern erstellt werden und wie damit umgegangen wird. Problematisch kann es jedoch werden, wenn solche Fotos in soziale Netzwerke eingestellt werden und auf ihnen auch fremde Kinder identifizierbar zu erkennen sind. Denn die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen sind regelmäßig verletzt, wenn Bilder ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden (vgl. § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz). Zweckmäßig wäre es daher, wenn die Schulleitungen anlässlich von Schulveranstaltungen die Eltern vorher für dieses Thema sensibilisieren. Daneben steht es einer Schulleitung frei, darüber zu entscheiden, ob sie bei einzelnen Schulveranstaltungen auf Grundlage ihres Hausrechts gemäß § 59 SchulG das Fotografieren einschränken oder gar gänzlich versagen möchte, falls sie dies zum Schutz der Persönlichkeitsrechte insbesondere der Schülerinnen und Schüler für erforderlich hielte. | |
FotosDürfen Fotos von Schülerinnen und Schülern, Eltern oder Lehrkräften auf der Schulhomepage eingestellt werden? Fotos von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Lehrkräften dürfen nur auf Grundlage der Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Diese ist mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Die Bedingungen für eine Einwilligung nach der DSGVO entsprechen im Wesentlichen denen, die bisher bereits nach Datenschutzgesetz NRW für eine Einwilligung galten. (Weitere Informationen unter dem Reiter "Sonstige Fragen zum Datenschutzrecht an Schulen"). Für die Veröffentlichung von Fotos in Jahrbüchern und auf der Homepage ist es grundsätzlich nicht möglich, eine einmal erteilte Einwilligung dauerhaft gelten zu lassen. Dies ist allenfalls denkbar, wenn klar wäre, um welche Fotos es sich handelt, wie z.B. ein Klassenfoto, das jeweils zu Schuljahresbeginn zentral in der Schule gemacht wird und das die Eltern/Betroffenen vor Veröffentlichung gesehen haben. Nicht ausreichend ist, dass Eltern bei der Einschulung eine „General“-Einwilligung für mehrere Schuljahre abgeben, ohne zu wissen, welches Foto ihres Kindes konkret veröffentlicht wird. | |