Sie können das Glossar über das Suchfeld oder das Stichwortalphabet durchsuchen.

@ | A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | Alle

Seite: (Zurück)   1  2  3  4  5  6  7  (Weiter)
  Alle

T

Ton und Bildaufnahmen

Die Rechtmäßigkeit der Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen ist an das Vorliegen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, d.h. an die Einwilligung der Betroffenen, gekoppelt. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass Schülerinnen und Schülern, die einer Aufzeichnung nicht zustimmen, nachteilsfrei das erwartete Unterrichtsziel erreichen.

Erforderlich ist sowohl die Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler
(§ 120 Abs. 6 SchulG) als auch die Einwilligung der Lehrkräfte (§ 121 Abs. 1 Sätze 3, 8 und 9 SchulG).

Näheres zu den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung finden Sie oben unter "Erfordernis der Einwilligung zu bestimmten Datenverarbeitungen" in dieser FAQ-Liste.


U

Uebersicht "Datenschutz an Schulen"


V

Verschlüsselung

Zum aktuellen Zeitpunkt können die folgenden Empfehlungen gegeben werden:

  • Symmetrische Verschlüsselungsverfahren:
    AES-128, AES-192, AES-256
  • Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren:
    ECIES-250, min. DLIES-2000, min. RSA 2000, curve25519, cuve448

Programme die. das umsetzen sind beispielsweise 7-Zip, VeraCrypt oder Gpg4win.

 Empfehlungen finden sich auf den Seiten des Bundesamt für Informationssicherheit (BSI)


Verschwiegenheitserklärung Muster

Verschwiegenheitserklärung Muster


Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten - Teil II - Referenz


Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten - Teil I - Schule


Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Logineo


Videoüberwachung und Datenschutz

Unter https://www.schulministerium.nrw/fragen-und-antworten-zum-datenschutz  findet sich folgende Aussage:

"Videoüberwachungen von öffentlich zugänglichen Räumen, zu denen auch Schulgebäude und Schulhöfe zählen, sind nur innerhalb der engen datenschutzrechtlichen Grenzen des § 20 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) zulässig:
SGV § 20 Videoüberwachung | RECHT.NRW.DE
https://dsgvo-gesetz.de/art-13-dsgvo
In Wahrnehmung des Hausrechts könnte eine Videoüberwachung in Betracht kommen, wenn sie erforderlich ist, um Personen, die sich im öffentlich zugänglichen Bereich des Schulgebäudes oder auf dem Schulgelände aufhalten, vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen oder um erhebliche Eigentumsbeeinträchtigungen, insbesondere nach Ende des regulären Unterrichtbetriebs, zu verhindern.Ob eine Videoüberwachung im Einzelfall erforderlich ist, muss jeder Schulträger in eigener Zuständigkeit im Dialog mit der Schule vor Ort entscheiden. Dabei ist stets die gesetzliche Regelung des § 20 DSG NRW zu beachten, wonach eine umfassende Interessenabwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen muss. Zudem ist gemäß § 20 Abs. 2 DSG NRW auf die Videobeobachtung deutlich hinzuweisen und es sind die in dieser Vorschrift genannten Informationspflichten zu erfüllen."   



Virenschutz bei Apple


Sind für Apple-Geräte (MAC-OS, iOS) Virenschutzprogramme notwendig?

Durch die geschlossene Architektur der Betriebssysteme von Apple und den Bezug von Programmen ausschließlich über den App Store sind Apple-Geräte vor Viren relativ sicher. Auch die, im Vergleich zu Microsoft und Android, geringe Verbreitung macht Apple-Geräte als Angriffsziele uninteressant.
Ein Virenbefall ist unwahrscheinlich aber nicht unmöglich. Mails, Dropbox und andere Dateiaustauschwege bieten dafür reichlich Gelegenheit.

Obwohl Apple einen erstaunlichen Schutz gegen gängige Sicherheitsbedrohungen bietet, können sich fest entschlossene Cyberkriminelle dennoch einen Weg in Apple-Geräte bahnen.

Hier sind einige Top-Tipps, um die Sicherheit Ihres Macs zu erhöhen:

  • Vermeiden Sie das Öffnen von Spam-E-Mails und Anhängen.
  • Laden Sie keine fragwürdigen Dateien herunter.
  • Erstellen Sie regelmäßige System-Backups (Time Machine).
  • Installieren Sie die neuesten Betriebssystem- (OS) und Anwendungs-Updates.
  • Verwalten Sie Ihre Daten gewissenhaft.

Wie sie sich schützen können:

MAC-OS

iOS

 


W

WhatsApp, Facebook und Co


Darf ich mit Schülern und Eltern über WhatsApp oder Facebook Kommunizieren?

Die Medienberatung NRW schreibt dazu in ihrer Bröschüre "Social Media und Schule":

1. Offizielle schulische Kommunikation
Als Lernplattform zur Organisation von Unterrichtsprojekten und zum Austausch von Unterrichtsergebnissen ist Facebook schon aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Die Nutzungsbestimmungen von Facebook unterliegen nicht dem europäischen Recht und werden häufig geändert. Sie gewähren daher nicht den nötigen Schutz für personenbezogene und unterrichtsrelevante Daten. Hinzu kommt, dass Facebook ein kommerzielles Produkt eines Anbieters ist, mit dem Schulen, Schulträger oder das Schulministerium keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen haben. Es kann somit jederzeit einseitig verändert, verkauft oder abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund sollte Schule ihre Schülerinnen und Schüler nicht dazu motivieren oder gar erwarten, dass diese für allgemeine schulische Zwecke einen privaten Facebook-Account einrichten.
 
Es ist in jeder Hinsicht unverantwortlich, Facebook in schulischen Bildungsprozessen als digitale Infrastruktur einzuplanen. Für Unterrichtszwecke und für die praktische und schnelle Information innerhalb der Schulgemeinde bieten Lernplattformen (Learning Management Systeme), die über kommunale IT-Dienstleister gehostet werden und deren Server europäischem Recht unterliegen, eine geschützte und verlässliche digitale Lerninfrastruktur für Schule.
Die kommunalen IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen haben eine internetbasierte Basisinfrastruktur für Schule unter dem Namen LOGINEO entwickelt, die allen Schulen eine den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechende und technisch verlässliche Lerninfrastruktur im Internet bietet.
 
2. Private Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern
Smartphones und Internet Flatrates führen zunehmend dazu, dass Schülerinnen und Schüler permanent online sind und sich in sozialen Netzwerken aufhalten.
Wer sich als Lehrer oder Lehrerin in seiner Freizeit in sozialen Netzwerken bewegt, wird früher oder später auch Freundschaftsanfragen von Schülerinnen und
Schülern erhalten. Ob diese Anfragen angenommen werden, liegt im persönlichen Ermessen. Wenn Lehrerinnen und Lehrer sich dazu entscheiden, Freundschaftsanfragen ihrer Schülerinnen und Schüler anzunehmen, müssen sie sich dabei ihrer professionellen Rolle bewusst sein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen auf keinen Fall sensible personenbezogene Daten, Auskünfte zu Leistungsüberprüfungen und Noten über Facebook veröffentlicht werden.
Die Privatsphäreeinstellungen von Facebook ermöglichen es, die Facebook-Freunde Listen oder Gruppen zuzuordnen, für die jeweils individuell eingestellt werden kann, welche Inhalte für die entsprechende Gruppe sichtbar sind. Wenn diese Einstellungen sinnvoll genutzt werden, kann sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler als »Facebook-Freunde« einer Lehrkraft keinen Zugang zu allen Einträgen erhalten, die diese Lehrkraft an die Familie oder enge Freunde adressiert. Auf die gleiche Weise können Schülerinnen und Schüler verhindern, dass die Lehrkraft ungewollten Zugang zu ihren privaten Postings erhält.


Seite: (Zurück)   1  2  3  4  5  6  7  (Weiter)
  Alle