" ....Fotos von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Lehrkräften dürfen nur auf Grundlage der Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Diese ist mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Die Bedingungen für eine Einwilligung nach der DSGVO entsprechen im Wesentlichen denen, die bisher bereits nach Datenschutzgesetz NRW für eine Einwilligung galten.
Für die Veröffentlichung von Fotos in Jahrbüchern und auf der Homepage ist es grundsätzlich nicht möglich, eine einmal erteilte Einwilligung dauerhaft gelten zu lassen. Dies ist allenfalls denkbar, wenn klar wäre, um welche Fotos es sich handelt, wie z.B. ein Klassenfoto, das jeweils zu Schuljahresbeginn zentral in der Schule gemacht wird und das die Eltern/Betroffenen vor Veröffentlichung gesehen haben.
Nicht ausreichend ist, dass Eltern bei der Einschulung eine „General“-Einwilligung für mehrere Schuljahre abgeben, ohne zu wissen, welches Foto ihres Kindes konkret veröffentlicht wird. "
Quelle: vbe-nrw.de
" ........Eine Einwilligung ist daher nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, sie „Personen der Zeitgeschichte“ oder Teil einer Versammlung sind. In Nordrhein-Westfalen wird allerdings die Ansicht vertreten, dass wegen der Spezialnorm des § 120 Absatz 5 Satz 3 SchulG NRW (Übermittlung von personenbezogenen Daten an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs) eine Veröffentlichung von Schülerfotos generell nur im Falle einer Einwilligung zulässig ist. Dies gilt sowohl für Einzel- als auch für Gruppenaufnahmen "
Wir empfehlen bei der Darstellung von Personen keine hochauflösenden Fotos zu verwenden.