Bei Google Fonts handelt es sich um ein durch das Unternehmen Google
LLC zur Verfügung gestelltes interaktives Verzeichnis von Schriftarten.
Diese können von Webseitenbetreibern auf der eigenen Webseite eingebunden
werden. Die notwendigen Lizenzen zur Nutzung sind dabei kostenfrei.
Die Schriftarten können auf zweierlei Weise durch Webseitenbetreiber
verwendet werden. Einerseits können die Schriftarten heruntergeladen
und lokal eingebunden werden. Andererseits kann eine dynamische Einbindung
vorgenommen werden. Dabei werden Schriftarten von Google-
Servern heruntergeladen und es findet zeitgleich eine Weiterleitung von
personenbezogenen Daten (IP-Adressen) von Webseitenbesuchern an
Google statt.

Letztgenannte Verwendung ist Gegenstand der sich häufenden Abmahnschreiben.

Unstrittig ist, dass es sich tatsächlich um einen datenschutzrechtlichen
Verstoß handeln kann, wenn Google Fonts durch Webseitenbetreiber
nicht lokal, sondern dynamisch eingebunden ist. Denn die hiermit einhergehende
Weiterleitung der IP-Adresse als personenbezogenes Datum
des Webseitenbesuchers an Google stellt in der Regel einen unzulässigen
Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar,
wenn die Betroffene/ der Betroffene hierzu nicht gemäß Art. 6 Abs. 1
UAbs. 1 lit. a DSGVO eingewilligt hat.
Damit es nicht zu weiteren datenschutzrechtlichen Verstößen kommt,
muss die Datenweiterleitung unverzüglich unterbunden werden. Hierzu
ist es ausreichend, wenn Google Fonts lokal eingebunden wird und die
Schriftarten nicht mehr von fremden Servern, sondern vom eigenen Server
hochgeladen werden. Bitte prüfen Sie oder lassen Sie prüfen, ob
Google Fonts bei Ihrer Homepage dynamisch eingebunden ist und falls
ja, lassen sie dies abändern.

Zuletzt geändert: Montag, 12. Dezember 2022, 11:08