Sie können das Glossar über das Suchfeld oder das Stichwortalphabet durchsuchen.

@ | A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | Alle

Z

Zugangsschutz: Angemessener technischen Zugangsschutz


In der VO-DV I, §2, Abs.2 ist von einem "angemessenen technischen Zugangsschutz" die Rede.
Gibt es eine Definition von "angemessen" ?

Das Bundesverfassungsgericht definiert:
Das Handeln ist angemessen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. (Quelle: BVerfGE 83, 1, 19.)

Im Kontext des "angemessenen technischen Zugangsschutzes" bedeutet dies:
Der Zugangsschutz ist angemessen, wenn es der Person möglich und zumutbar ist entsprechende technische Handlungen auszuführen.
Im Speziellen sind hier gemeint:

  •     Das verschließen von Räumen bei Abwesenheit.
  •     Die Freischaltung eines PC-Benutzerkontos durch ein Passwort (oder andere Sicherheitsabfragen).
  •     Die Aktivierung eines Time-Out`s nach x Minuten Inaktivität.
  •     Die Nutzung einer Firewall.
  •     Die Nutzung eines Virenschutzprogramms.
  •     Die Nutzung eines Verschlüsselungsprogramms.

Zustimmung zur Datenspeicherung


Ich möchte von meinen Lehramtsanwärten die privaten Telefonnummern, E-Mail-Adressen u.s.w. speichern.
Darf ich das, wenn ich von den betroffenen Personen die Einwilligung dafür habe?

Diese Frage beantwortet Artikel 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

Aber, die Anforderung der Freiwilligkeit steht der Umstand der Abhängigkeit gegenüber.
Ist die Zustimmung noch freiwillig, wenn der Betroffene bei Ablehnung Nachteile für sich (z.B. in der Beurteilung seiner Arbeit) befürchtet. Dabei ist es unerheblich, ob die Befürchtung berechtigt oder unberechtigt ist. Im Streitfall könnte dies der Punkt sein, an dem Sie unterliegen.