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WhatsApp, Facebook und Co


Darf ich mit Schülern und Eltern über WhatsApp oder Facebook Kommunizieren?

Die Medienberatung NRW schreibt dazu in ihrer Bröschüre "Social Media und Schule":

1. Offizielle schulische Kommunikation
Als Lernplattform zur Organisation von Unterrichtsprojekten und zum Austausch von Unterrichtsergebnissen ist Facebook schon aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Die Nutzungsbestimmungen von Facebook unterliegen nicht dem europäischen Recht und werden häufig geändert. Sie gewähren daher nicht den nötigen Schutz für personenbezogene und unterrichtsrelevante Daten. Hinzu kommt, dass Facebook ein kommerzielles Produkt eines Anbieters ist, mit dem Schulen, Schulträger oder das Schulministerium keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen haben. Es kann somit jederzeit einseitig verändert, verkauft oder abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund sollte Schule ihre Schülerinnen und Schüler nicht dazu motivieren oder gar erwarten, dass diese für allgemeine schulische Zwecke einen privaten Facebook-Account einrichten.
 
Es ist in jeder Hinsicht unverantwortlich, Facebook in schulischen Bildungsprozessen als digitale Infrastruktur einzuplanen. Für Unterrichtszwecke und für die praktische und schnelle Information innerhalb der Schulgemeinde bieten Lernplattformen (Learning Management Systeme), die über kommunale IT-Dienstleister gehostet werden und deren Server europäischem Recht unterliegen, eine geschützte und verlässliche digitale Lerninfrastruktur für Schule.
Die kommunalen IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen haben eine internetbasierte Basisinfrastruktur für Schule unter dem Namen LOGINEO entwickelt, die allen Schulen eine den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechende und technisch verlässliche Lerninfrastruktur im Internet bietet.
 
2. Private Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern
Smartphones und Internet Flatrates führen zunehmend dazu, dass Schülerinnen und Schüler permanent online sind und sich in sozialen Netzwerken aufhalten.
Wer sich als Lehrer oder Lehrerin in seiner Freizeit in sozialen Netzwerken bewegt, wird früher oder später auch Freundschaftsanfragen von Schülerinnen und
Schülern erhalten. Ob diese Anfragen angenommen werden, liegt im persönlichen Ermessen. Wenn Lehrerinnen und Lehrer sich dazu entscheiden, Freundschaftsanfragen ihrer Schülerinnen und Schüler anzunehmen, müssen sie sich dabei ihrer professionellen Rolle bewusst sein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen auf keinen Fall sensible personenbezogene Daten, Auskünfte zu Leistungsüberprüfungen und Noten über Facebook veröffentlicht werden.
Die Privatsphäreeinstellungen von Facebook ermöglichen es, die Facebook-Freunde Listen oder Gruppen zuzuordnen, für die jeweils individuell eingestellt werden kann, welche Inhalte für die entsprechende Gruppe sichtbar sind. Wenn diese Einstellungen sinnvoll genutzt werden, kann sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler als »Facebook-Freunde« einer Lehrkraft keinen Zugang zu allen Einträgen erhalten, die diese Lehrkraft an die Familie oder enge Freunde adressiert. Auf die gleiche Weise können Schülerinnen und Schüler verhindern, dass die Lehrkraft ungewollten Zugang zu ihren privaten Postings erhält.

WhatsApp, Instagram und Facebook


Unsere SV nutzt mitunter Instagramm und Facebook.  Darf die SV diese Portale nutzen?  Sind Auftragsverarbeitungsverträge nötig?

Das Wesen sozialer Netzwerke ist die Verbreitung personenbezogener Daten. Wenn Schüler privat diese Medien nutzen, liegen die Folgen in ihrer eigenen Verantwortung (bzw. in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten).
Wenn dieselben Schüler dies als SV-Mitglied machen, liegt dies in der Verantwortung der Schulleitung, in deren Auftrag die SV ja als Mitbestimmungsorgan handelt. Egal, was in den Facebookeinträgen steht, verantwortlich ist die Schulleitung. Insbesondere trifft das auf Instagram zu. In wieweit sind die urheber- und datenschutzrechtlichen Regelungen bei der Veröffentlichung eines Bildes berücksichtigt worden? Verantwortlich und haftbar ist die Schulleitung.

Es ist also sehr gut zu überdenken, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die SV diese Medien nutzen sollte.

Es ist Lehrkräften derzeit davon abzuraten, zur Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern die Dienste von WhatsApp, Facebook und Instagram zu nutzen.

Keinesfalls dürfen schulbezogene, personenbezogene Daten über diese Dienste ausgetauscht werden.

Es empfiehlt sich für Schulen, Social Media Richtlinien zu erstellen, die von allen Beschäftigten anzuwenden sind. Dazu können auch Alternativen zu WhatsApp zählen.
Für die Schulen sind eine ganze Reihe von Messengern entwickelt worden. Zu empfehlen sind hier folgende Alternativen:

  • Schul.cloud        (in der Grund Version kostenfrei, einmalige Registrierung der Bildungseinrichtung notwendig)
  • Threema           (aus der Schweiz, kostenpflichtig, anonym nutzbar)
  • Signal               (kostenfreier Open Source Messenger aus den USA, non Profit Organisation, mit Empfehlung von Edward Snowden)

siehe auch >>