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T

Telefonische Kommunikation

Telefongespräche mit einzelnen Eltern von einem mobilen Telefon aus zu führen ist unproblematisch. Telefonnummern oder Namenslisten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern auf einem Smartphone zu speichern bedarf jedoch der Genehmigung der Schulleitung zur Nutzung des Endgerätes für die Verarbeitung personenbezogener Schüler-/Elterndaten.


Ton und Bildaufnahmen

Die Rechtmäßigkeit der Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen ist an das Vorliegen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, d.h. an die Einwilligung der Betroffenen, gekoppelt. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass Schülerinnen und Schülern, die einer Aufzeichnung nicht zustimmen, nachteilsfrei das erwartete Unterrichtsziel erreichen.

Erforderlich ist sowohl die Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler
(§ 120 Abs. 6 SchulG) als auch die Einwilligung der Lehrkräfte (§ 121 Abs. 1 Sätze 3, 8 und 9 SchulG).

Näheres zu den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung finden Sie oben unter "Erfordernis der Einwilligung zu bestimmten Datenverarbeitungen" in dieser FAQ-Liste.