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S

Schulpflegschaft Datenübermittlung

Die Erhebung und sonstige Verarbeitung (z.B. Übermittlung) personenbezogener Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummer von Eltern durch die Schule ist insoweit zulässig, als es zur Erfüllung der der Schule durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist (§ 120 Abs. 1 S. 1 SchulG).

Zu den Aufgaben der Schule gehört es auch, zu gewährleisten, dass Eltern durch ihre Vertretungen auf unterschiedlichen Ebenen an der Gestaltung des Schulwesens zum Beispiel in der Klassen- und Schulpflegschaft mitwirken können (§§ 62, 72 Abs. 2 und 4, 73 SchulG).

Für eine datenschutzrechtliche Prüfung der Arbeit der Gremien ist relevant, welche Aufgaben ein Gremium konkret hat und inwieweit dazu die Verarbeitung von Schüler-/Elterndaten tatsächlich notwendig ist.

  1. Danach dürfen den Klassenpflegschaften und den Schulpflegschaften die Kontaktdaten aller Eltern einer Klasse, Stufe oder Schule prinzipiell nicht durch die Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Kenntnis dieser Daten wäre zur Erfüllung ihrer Funktion zwar dienlich und nützlich, sie sind zur Erfüllung der Aufgaben aber nicht erforderlich. Die Einladungen zu den Sitzungen oder zu ähnlichen Veranstaltungen können durch die Schule weitergeleitet werden, indem die Klassenleitung die Einladungsschreiben über die Kinder an die Eltern ausgibt. Insoweit ist die Schule verpflichtet, die Mitwirkungsgremien wirksam zu unterstützen. Im Übrigen ist es z.B. Klassenpflegschaftsvorsitzenden unbenommen, die Eltern bei der konstitutiven Sitzung oder bei einem anderen Elternabend um ihre Einwilligung zur Aufnahme ihrer Kontaktdaten in eine Klassenliste zum Zwecke der Kontaktpflege untereinander zu bitten. Abwesende Eltern können wiederum über die Klassenleitung, wie oben beschrieben, um ihre Einwilligung gebeten werden.
  2. Anders zu beurteilen ist dagegen die Weitergabe der Namen, Anschriften und Telefonnummern nur der Klassenpflegschaftsvorsitzenden, Jahrgangsstufen-vertretungen und deren Stellvertretungen an die Schulpflegschaftsvorsitzenden und deren Stellvertretungen. Diese Mitglieder der Schulpflegschaft sind ehrenamtliche Funktionsträger der Schule, die sich zur Übernahme ihrer besonderen Aufgaben in ihr Amt haben wählen lassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann es erforderlich werden, dass die oder der Vorsitzende kurzfristig Kontakt zu Mitgliedern der Schulpflegschaft aufnehmen muss, um z. B. Termine abzustimmen oder Besprechungsinhalte zu koordinieren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es daher hinnehmbar, wenn die Schule die relevanten Daten der Klassenpflegschaftsvorsitzenden, Jahrgangsstufenvertretungen und ggf. Vertretungen ohne Einwilligung der Betroffenen an die Schulpflegschaftsvorsitzenden/Stellvertretungen weiterleitet. Die Daten dürfen nur für die Zwecke des Schulpflegschaftsamtes verwendet werden und sind vertraulich zu behandeln.      
 Die Erhebung und sonstige Verarbeitung (z.B. Übermittlung) personenbezogener Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummer von Eltern durch die Schule ist insoweit zulässig, als es zur Erfüllung der der Schule durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist (§ 120 Abs. 1 S. 1 SchulG).

Zu den Aufgaben der Schule gehört es auch, zu gewährleisten, dass Eltern durch ihre Vertretungen auf unterschiedlichen Ebenen an der Gestaltung des Schulwesens zum Beispiel in der Klassen- und Schulpflegschaft mitwirken können (§§ 62, 72 Abs. 2 und 4, 73 SchulG).

Für eine datenschutzrechtliche Prüfung der Arbeit der Gremien ist relevant, welche Aufgaben ein Gremium konkret hat und inwieweit dazu die Verarbeitung von Schüler-/Elterndaten tatsächlich notwendig ist.

  1. Danach dürfen den Klassenpflegschaften und den Schulpflegschaften die Kontaktdaten aller Eltern einer Klasse, Stufe oder Schule prinzipiell nicht durch die Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Kenntnis dieser Daten wäre zur Erfüllung ihrer Funktion zwar dienlich und nützlich, sie sind zur Erfüllung der Aufgaben aber nicht erforderlich. Die Einladungen zu den Sitzungen oder zu ähnlichen Veranstaltungen können durch die Schule weitergeleitet werden, indem die Klassenleitung die Einladungsschreiben über die Kinder an die Eltern ausgibt. Insoweit ist die Schule verpflichtet, die Mitwirkungsgremien wirksam zu unterstützen. Im Übrigen ist es z.B. Klassenpflegschaftsvorsitzenden unbenommen, die Eltern bei der konstitutiven Sitzung oder bei einem anderen Elternabend um ihre Einwilligung zur Aufnahme ihrer Kontaktdaten in eine Klassenliste zum Zwecke der Kontaktpflege untereinander zu bitten. Abwesende Eltern können wiederum über die Klassenleitung, wie oben beschrieben, um ihre Einwilligung gebeten werden.
  2. Anders zu beurteilen ist dagegen die Weitergabe der Namen, Anschriften und Telefonnummern nur der Klassenpflegschaftsvorsitzenden, Jahrgangsstufenvertretungen und deren Stellvertretungen an die Schulpflegschaftsvorsitzenden und deren Stellvertretungen. Diese Mitglieder der Schulpflegschaft sind ehrenamtliche Funktionsträger der Schule, die sich zur Übernahme ihrer besonderen Aufgaben in ihr Amt haben wählen lassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann es erforderlich werden, dass die oder der Vorsitzende kurzfristig Kontakt zu Mitgliedern der Schulpflegschaft aufnehmen muss, um z. B. Termine abzustimmen oder Besprechungsinhalte zu koordinieren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es daher hinnehmbar, wenn die Schule die relevanten Daten der Klassenpflegschaftsvorsitzenden, Jahrgangsstufenvertretungen und ggf. Vertretungen ohne Einwilligung der Betroffenen an die Schulpflegschaftsvorsitzenden/Stellvertretungen weiterleitet. Die Daten dürfen nur für die Zwecke des Schulpflegschaftsamtes verwendet werden und sind vertraulich zu behandeln.    

Die Erhebung und sonstige Verarbeitung (z.B. Übermittlung) personenbezogener Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummer von Eltern durch die Schule ist insoweit zulässig, als es zur Erfüllung der der Schule durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist (§ 120 Abs. 1 S. 1 SchulG).

Zu den Aufgaben der Schule gehört es auch, zu gewährleisten, dass Eltern durch ihre Vertretungen auf unterschiedlichen Ebenen an der Gestaltung des Schulwesens zum Beispiel in der Klassen- und Schulpflegschaft mitwirken können (§§ 62, 72 Abs. 2 und 4, 73 SchulG).

Für eine datenschutzrechtliche Prüfung der Arbeit der Gremien ist relevant, welche Aufgaben ein Gremium konkret hat und inwieweit dazu die Verarbeitung von Schüler-/Elterndaten tatsächlich notwendig ist.

  1. Danach dürfen den Klassenpflegschaften und den Schulpflegschaften die Kontaktdaten aller Eltern einer Klasse, Stufe oder Schule prinzipiell nicht durch die Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Kenntnis dieser Daten wäre zur Erfüllung ihrer Funktion zwar dienlich und nützlich, sie sind zur Erfüllung der Aufgaben aber nicht erforderlich. Die Einladungen zu den Sitzungen oder zu ähnlichen Veranstaltungen können durch die Schule weitergeleitet werden, indem die Klassenleitung die Einladungsschreiben über die Kinder an die Eltern ausgibt. Insoweit ist die Schule verpflichtet, die Mitwirkungsgremien wirksam zu unterstützen. Im Übrigen ist es z.B. Klassenpflegschaftsvorsitzenden unbenommen, die Eltern bei der konstitutiven Sitzung oder bei einem anderen Elternabend um ihre Einwilligung zur Aufnahme ihrer Kontaktdaten in eine Klassenliste zum Zwecke der Kontaktpflege untereinander zu bitten. Abwesende Eltern können wiederum über die Klassenleitung, wie oben beschrieben, um ihre Einwilligung gebeten werden.
  2. Anders zu beurteilen ist dagegen die Weitergabe der Namen, Anschriften und Telefonnummern nur der Klassenpflegschaftsvorsitzenden, Jahrgangsstufen-vertretungen und deren Stellvertretungen an die Schulpflegschaftsvorsitzenden und deren Stellvertretungen. Diese Mitglieder der Schulpflegschaft sind ehrenamtliche Funktionsträger der Schule, die sich zur Übernahme ihrer besonderen Aufgaben in ihr Amt haben wählen lassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann es erforderlich werden, dass die oder der Vorsitzende kurzfristig Kontakt zu Mitgliedern der Schulpflegschaft aufnehmen muss, um z. B. Termine abzustimmen oder Besprechungsinhalte zu koordinieren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es daher hinnehmbar, wenn die Schule die relevanten Daten der Klassenpflegschaftsvorsitzenden, Jahrgangsstufenvertretungen und ggf. Vertretungen ohne Einwilligung der Betroffenen an die Schulpflegschaftsvorsitzenden/Stellvertretungen weiterleitet. Die Daten dürfen nur für die Zwecke des Schulpflegschaftsamtes verwendet werden und sind vertraulich zu behandeln.      
 

Sicherheitskonzept


Wer erstellt die Dokumentation des Sicherheitskonzeptes? Wie muss eine solche Dokumentation aussehen?
Wer überprüft diese?

Das Sicherheitskonzept ist ein Katalog, der aufführt, wo sich überall personenbezogene Daten befinden und der Maßnahmen dokumentiert, mit denen die gespeicherten personenbezogenen Daten gegen Missbrauch und Verlust geschützt werden sollen.

Verantwortlich für dessen Erstellung ist die Leitung der jeweils verantwortlichen Stelle (Schulleiter/in ZfsL-Leiter/in).
Zusammen mit den Verzeichnissen der Verarbeitungsverfahren werden diese in den jeweiligen Stellen aufbewahrt und den Kontrollgremien (Dienstaufsicht, Behördlicher Datenschuztbeauftragter) auf Verlangen ausgehändigt.

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