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Besondere Bestimmungen für Lehrerinnen und Lehrer

Welche Lehrerdaten Schulen, Schulaufsichtsbehörden, Studienseminare und das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu welchen Zwecken verarbeiten dürfen, ist in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)  festgelegt. Die genauen Datenkataloge und Verarbeitungszwecke sind in den Anlagen zur Verordnung konkretisiert. Die Verordnung selbst regelt auch Fälle der Datenübermittlung und bestimmt die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen für Dateien und Akten. Sie enthält Vorgaben zur Datensicherheit und regelt die Auskunfts- und Berichtungsansprüche sowie das Akteneinsichtsrecht der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer.


Besondere Bestimmungen zum Datenschutz für Schülerinnen Schülern und Eltern

Welche Daten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern Schulen und Schulaufsichtsbehörden in Dateien oder Akten verarbeiten dürfen, ist in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) festgelegt. Es handelt sich im Wesentlichen um Personaldaten wie Namen und Anschriften, bei Schülerinnen und Schülern auch um die Schullaufbahn- und Leistungsdaten, die in das Schülerstammblatt aufzunehmen sind. Die VO-DV I regelt unter anderem auch die Übermittlung von Daten an andere Stellen oder bei einem Schulwechsel und bestimmt die Fristen für die Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten. Beispielsweise müssen Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen 50 Jahre aufbewahrt werden. Nur so können verlorengegangene Originale ersetzt werden. Die VO-DV I enthält Vorgaben zur Datensicherheit und regelt die Auskunfts- und Berichtigungsansprüche sowie das Akteneinsichtsrecht von Schülerinnen, Schülern und Eltern. Die Schule darf zeitlich unbefristet eine Schulchronik führen, in der u.a. die Namen und die letzte Anschrift der Schülerinnen und Schüler verzeichnet sind.


Bild und Tonaufnahmen

Die Rechtmäßigkeit der Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen ist an das Vorliegen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, d.h. an die Einwilligung der Betroffenen, gekoppelt. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass Schülerinnen und Schülern, die einer Aufzeichnung nicht zustimmen, nachteilsfrei das erwartete Unterrichtsziel erreichen.

Erforderlich ist sowohl die Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler
(§ 120 Abs. 6 SchulG) als auch die Einwilligung der Lehrkräfte (§ 121 Abs. 1 Sätze 3, 8 und 9 SchulG).

Näheres zu den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung finden Sie oben unter "Erfordernis der Einwilligung zu bestimmten Datenverarbeitungen" in dieser FAQ-Liste.