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M

MS 365


Was bedeutet der neue Datenschutz (die DSGVO) für Office 365?

Office 365 ist eine Sammlung von Werkzeugen zur Erstellung von Dateien. Für den Datenschutz relevant sind nur die personenbezogenen Daten, die in diesen Dateien gespeichert werden. Alle anderen Dateien bleiben vom Datenschutzrecht unberührt.
Das MSB hat für den Schulischen Bereich sowie für den Bereich der Ausbildung in den ZfsL die Speicherung personenbezogener Daten in einer Cloud untersagt (s Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, Teil B, Nr. 4). Damit ist z.B. die gemeinsame Bearbeitung eines AOSF-Gutachtens über OneDrive nicht möglich.


MS 365

Zusammenfassung der Bewertung der aktuellen Vereinbarung zur
Auftragsverarbeitung

https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2022_24_11_festlegung_MS365_zusammenfassung.pdf


MS 365 Datenschutzrechtliche Bewertung für den Einsatz von Microsoft 365 an Schulen in NRW

Datenschutzrechtliche Bewertung für den Einsatz von Microsoft 365 an Schulen in NRW

Bereits seit mehreren Jahren bestehen länderübergreifende Prüfverfahren der Landesdatenschutzbehörden, eine abschließende umfassende Bewertung liegt nicht vor. Seitens des MSB wird daher weiterhin auf die datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Nutzung von MS 365-Produkten hingewiesen. Das MSB empfiehlt, bei der Beschaffung und Nutzung von cloudbasierten Anwendungen auf das landesseitig zur Verfügung gestellte Angebot LOGINEO NRW für Datenspeicherung und E-Mail-Verkehr, auf LOGINEO NRW LMS als Lernmanagementsystem sowie auf LOGINEO NRW Messenger mit integrierter Videokonferenzoption zurückzugreifen. Zudem ist künftig für LOGINEO NRW die Anbindung einer Office-Komponente vorgesehen.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Produktfamilie MS 365 um in Wirtschaft und Verwaltung weit verbreitete Anwendungen handelt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule (§ 2 SchulG) auch den Aspekt des digitalen Kompetenzerwerbs beinhaltet, um für ein Studium und für berufliche Handlungsfähigkeit in einer digitalisierten Welt zu befähigen. Zudem waren bzw. sind einzelne Anwendungen, trotz offener datenschutzrechtlicher Fragestellungen, zur Organisation und Durchführung z.B. von digital erteiltem Distanzunterricht vielfach unumgänglich. Insoweit ist die Verpflichtung leitend, den - verfassungsmäßigen - Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf Bildung erfüllen zu können; im Kern handelt es sich also um eine Grundrechtsabwägung. Aus Sicht des MSB ist somit insgesamt ein generelles Verbot der Verwendung von MS-Produkten weiterhin derzeit nicht angezeigt


MS 365 Frankreich verbietet kostenloses Microsoft 365 und Google Workspace an Schulen​

Artikel aus https://www.heise.de
Frankreich verbietet kostenloses Microsoft 365 und Google Workspace an Schulen​.

 

https://www.heise.de/news/Frankreich-verbietet-kostenloses-Microsoft-365-und-Google-Workspace-an-Schulen-7347596.html


MS 365: Von der Datenschutzkonferenz keine Entwarnung für MS365


N

Noten

Dürfen Schulnoten vor der gesamten Klasse bekanntgegeben werden?

Grundsätzlich ist dies nicht zulässig: Die Bekanntgabe der Noten kann ebenso unter vier Au-
gen stattfinden; zur Orientierung der Schülerinnen und Schüler genügt ein Notenspiegel
(zahlenmäßiger Überblick über die Notenverteilung ohne Namensnennung). Aus pädagogi-
schen Gründen sind Ausnahmen nur in Einzelfällen denkbar, etwa bei einer besonderen Ver-
besserung einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne einer Vorbildwirkung. Auch das Ein-
holen einer Einwilligung führt nicht zur Zulässigkeit des Verlesens der Noten im Unterricht.


Noten: Darf man Schülernoten in eine Papiertabelle eintragen, wenn man an privaten Arbeitsplatz ist?

Wie in der Vergangenheit auch, sind bei der Verarbeitung analoger Daten im häuslichen Umfeld die Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit zu beachten. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Dokumente mit Schülerdaten nicht unberechtigten Personen zugänglich sind. Wenn dies gewährleistet ist, steht auch der traditionellen Führung von Notenlisten auf Papier nichts im Wege.


O

Office 365

siehe unter M: MS 365


P

Padlet

Nach Mitteilung der LDI NRW begegnet der Einsatz der Plattform „Padlet“ datenschutzrechtlichen Bedenken, soweit darin personenbezogene oder personenbeziehbare Daten verarbeitet werden. Gleiches gilt für einzelne digitale Pinnwände, die von Lehrkräften über diese Plattform erstellt werden.

Das Schulministerium empfiehlt daher, stattdessen die diversen Produkte des landesseitig zur Verfügung gestellten Angebots von LOGINEO NRW zu nutzen.


Private Endgeräte

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)  bestimmt auch die Voraussetzungen, unter denen Lehrkräfte Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern auf privaten digitalen Geräten verarbeiten dürfen (§ 2 Abs. 2 VO DV I).     

Dies ist nur zulässig, soweit es zur Erfüllung schulischer Aufgaben erforderlich ist. Dazu bedarf es einer qualifizierten Genehmigung der Schulleitung (vgl. Genehmigungsvordruck lt. Dienstanweisung ADV), in der alle rechtlichen und technischen Bedingungen verbindlich vorgegeben sind. Welche Daten überhaupt auf Privatgeräten verarbeitet werden dürfen, ist restriktiv in Anlage 3 der VO-DV I enumerativ festgelegt.  

Eine solche Genehmigung zu erteilen ist jedoch nicht zulässig, wenn ein persönliches dienstliches Gerät zur schulischen Nutzung ausgehändigt wurde. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines Dienstgeräts.    

Trotz Ausstattung mit einem dienstlichen Gerät kann die Nutzung von Privatgeräten nur in begründeten, zu dokumentierenden Einzelfällen vorübergehend von der Schulleitung zugelassen werden, soweit dies zur vollumfänglichen schulischen Verarbeitung per­sonenbezogener Daten erforderlich ist und die datenschutzgerechte Verar­beitung entsprechend der für die Nutzung von Privatgeräten geltenden Standards gewährleistet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 7 VO-DV I).        

Der vorübergehende Charakter muss dem sachlichen Grund geschuldet sein. Relevant ist insoweit, wie lange der Einsatz mangels anderweitiger technisch realisierbarer Software-Möglichkeit bzw. mangels Verfügbarkeit eines dienstlichen Gerätes, das die schulisch notwendige Aufgabenerfüllung ermöglicht, erforderlich ist. Dies zu entscheiden liegt in der Verantwortung der Schulleitung.

Vorrangig ist bereits bei der Planung der schulischen IT-Ausstattung in Abstimmung mit dem Schulträger zu berücksichtigen, dass darüber die schulisch notwendigen Anwendungen technisch leistbar sind. Dabei können sowohl die persönlichen dienstlichen Endgeräte als auch weitere Geräte, etwa in der Schule vorhandene Ausstattung, berücksichtigt werden. Alternativ ist der Einsatz anderweitiger Hard- bzw. Software zu prüfen.      

Die Beratung der Schulen erfolgt durch Datenschutzbeauftragte, Medienberatung und zuständige Schulaufsicht.



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