Maßnahmen zur Erfüllung des Datenschutzes in Schulen
Kursthemen
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Allgemeines
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In § 9, VO-DV I werden die Fristen für die Mindestaufbewahrungszeiten genannt.
Im Sinne der Datensparsamkeit sollten die Daten/Akten nach Ablauf dieser Fristen umgehend datenschutzgerecht gelöscht bzw. vernichtet werden.