Die Übermittlung von Daten
In §5 VO-DV I heißt es dazu:
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs richtet sich nach § 120 Abs. 5 SchulG.
OK
§ 120 Abs. 5 SchulG:
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten (Schülerinnen und Schüler, Eltern und andere Erziehungsberechtigte) dürfen
- einer Schule,
- der Schulaufsichtsbehörde,
- dem Schulträger,
- der unteren Gesundheitsbehörde,
- dem Jugendamt, dem Landesjugendamt,
- den Ämtern für Ausbildungsförderung, dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie
- den Ausbildungsbetrieben der Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs
nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden.
Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.
Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.
Dem schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.
Für die Daten des Lehrpersonals ist § 8 VO-DV II zuständig.