Die Gesamtverantwortung über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen trägt der Schulleiter, die Schulleiterin. [vergl. VO-DV I, § 1, Abs. 3]
Wegen der Vielfältigkeit der Aufgaben der Schulleitungen ist es durchaus sinnvoll, die Aufgaben des Datenschutzes einer fachkundigen Lehrkraft zu übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt davon unberührt. [vergl. Schulgesetz § 60, Abs. 3]
Es folgen wesentliche Schwerpunktaufgaben: