Aussagen zum Datenschutz finden sich in den Paragrafen 120 bis 122.
§ 120 behandelt die notwendige Speicherung der Daten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern bzw sonstigen Erziehungsträgern.
In der aktuellen Version heißt es im Absatz 2:
"Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen."
Diese Aussage steht im Widerspruch zu Artikel 8 (1) der DSGVO. Darin heißt es:
"Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf."
Diese Öffnungsklausel hat Deutschland nicht genutzt, weswegen das vorrangige Recht der DSGVO angewendet werden muss.
Es gilt für wirksame Einwilligungen die Altersgrenze von 16 Jahren!
§ 121 behandelt die notwendige Speicherung der Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Lehramtsanwärter/Referendare.
§ 122 verweist auf Präzisierung der allgemeinen Formulierungen in nachfolgenden Rechtsverordnungen.