Sonntag, 3. Dezember 2023, 11:51
Website: Datenschutzbeauftragte an Schulen des Kreises Kleve
Kurs: Formulare und Dokumente zum Download (Downloadbereich)
Glossar: FAQ
A

Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz im Schulbereich

Die §§ 120 bis 122 Schulgesetz bilden die grundlegenden Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrerinnen und Lehrern im Schulbereich. Diese bereichsspezifischen Regelungen sind zum Teil strenger als das allgemeine Datenschutzgesetz NRW. Sie gelten unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten auf herkömmliche Weise in Listen, Karteien oder Akten erfasst oder elektronisch verarbeitet sind. Die Einzelheiten der Datenverarbeitung werden durch Rechtsverordnungen umfassend geregelt. Diese sichern eine landeseinheitliche und für alle Betroffenen transparente Behandlung ihrer personenbezogenen Daten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den Schutz der Daten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Schule verantwortlich.

Auskunftsrecht

Nach Art. 15 DS-GVO haben Erziehungsberechtigte und Schüler das Recht, vom der Schule als verantwortlicher Stelle Auskunft darüber zu verlangen,  welche welche ihrer personenbezogenen Daten die Schule verarbeitet.

Informiert werden muss über alle Daten, die beim Verantwortlichen zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens vorliegen.

 

https://bass.schul-welt.de/17585.htm

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_6.pdf

 

 

B

Besondere Bestimmungen für Lehrerinnen und Lehrer

Welche Lehrerdaten Schulen, Schulaufsichtsbehörden, Studienseminare und das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu welchen Zwecken verarbeiten dürfen, ist in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)  festgelegt. Die genauen Datenkataloge und Verarbeitungszwecke sind in den Anlagen zur Verordnung konkretisiert. Die Verordnung selbst regelt auch Fälle der Datenübermittlung und bestimmt die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen für Dateien und Akten. Sie enthält Vorgaben zur Datensicherheit und regelt die Auskunfts- und Berichtungsansprüche sowie das Akteneinsichtsrecht der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer.

Besondere Bestimmungen zum Datenschutz für Schülerinnen Schülern und Eltern

Welche Daten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern Schulen und Schulaufsichtsbehörden in Dateien oder Akten verarbeiten dürfen, ist in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) festgelegt. Es handelt sich im Wesentlichen um Personaldaten wie Namen und Anschriften, bei Schülerinnen und Schülern auch um die Schullaufbahn- und Leistungsdaten, die in das Schülerstammblatt aufzunehmen sind. Die VO-DV I regelt unter anderem auch die Übermittlung von Daten an andere Stellen oder bei einem Schulwechsel und bestimmt die Fristen für die Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten. Beispielsweise müssen Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen 50 Jahre aufbewahrt werden. Nur so können verlorengegangene Originale ersetzt werden. Die VO-DV I enthält Vorgaben zur Datensicherheit und regelt die Auskunfts- und Berichtigungsansprüche sowie das Akteneinsichtsrecht von Schülerinnen, Schülern und Eltern. Die Schule darf zeitlich unbefristet eine Schulchronik führen, in der u.a. die Namen und die letzte Anschrift der Schülerinnen und Schüler verzeichnet sind.

D

Datenschutz an Schulen in NRW

Datenschutzhinweise - Muster

Datenschutzkonferenz

Das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.

Auf diesen Seiten finden Sie offizielle Entschließungen, Orientierungshilfen und weitere Informationen zum Thema Datenschutz.

Datensicherung


Was muss ich bei der Sicherung meiner Daten beachten?

Warum sollten wir unsere Daten regelmäßig sichern?

  • Datenverlust durch falsche Bedienung.
  • Datenverlust durch defekt der Festplatte (normaler Verschleiß, Überhitzung, Blitzschlag, starke Erschütterung).
  • Datenverlust durch Diebstahl oder Verlieren des Geräts.

NAS-Systeme erfreuen sich in diesem Zusammenhang immer größerer Beliebtheit. In der Regel werden darin zwei Festplatten betrieben, die sich gegenseitig spiegeln (beide Platte haben den gleichen Inhalt). Geht eine Platte kaputt, Kann sie ohne Datenverlust (meist im laufenden Betrieb) durch eine neue ersetzt werden. Damit wird aber nur dem Datenverlust durch Verscleiß vorgrbeugt. Alle anderen Gefahren bleiben unberücksichtigt.

Die einfache und billige Alternative ist die externe Festplatte. Und bei den heutigen Speicherkapazitäten kann man auch auf eine Komprimierung der Dateien verzichten und 1:1-Kopien anfertigen. Diese Festplatte sollten Sie dann aber an anderer Stelle aufbewahen, sonst nimmt sie der Dieb auch gleich noch mit.

Für Programme, die auf externen Datenträgern (CD / DVD) vorliegen, müssen keine Datensicherungen vorgenommen werden.
Die anderen Daten, und das ist i.d.R. der weitaus größere Teil, sollten regelmäßig gesichert werden. In Abständen also, in denen der Verlust einiger weniger neu gespeicherter Daten zu verschmerzen ist.

Eine vollständige Kopie dauert meistens sehr lange (mehrere Stunden). Es ist sinnvoller nach einer ersten Sicherung immer nur solche Daten zu sichern, die nach dem letzten BackUp geändert worden oder hinzugekommen sind. Um dies zu realisieren benötigen Sie eine spezielle Sicherungssoftware.
Ich selbst habe seit Jahren mit Allway Sync beste Erfahrungen gemacht.

Auch die Datenorganisation hat einen Einfluss auf den Sicherungsaufwand. Am einfachsten ist es, wenn System und Programmdateien auf einer Festpatte liegen, die Arbeitsdaten auf einer zweiten (Partition).

Daten: Welche Personen dürfen in der Schule Kentniss von Schüler- und Elterndaten erhalten?

In § 120 Abs.1 SchulG ist festgelegt, dass in der Schule personenbezogene Daten nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden dürfen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, den Kreis der Berechtigten nicht abschließend aufzuzählen, sondern die Zugänglichkeit der personenbezogenen Daten allein von der Aufgabenerfüllung abhängig zu machen.

Zu dem grundsätzlich berechtigten Personenkreis zählen sicherlich die Lehrerinnen und Lehrer nach § 57 SchulG und das sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Personal nach § 58 SchulG. Darüber hinaus gibt es im System Schule aber noch weitere Personen, die personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schüler zur Aufgabenerfüllung benötigen können. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien genannt:

Personal im Schulsekretariat, Schulverwaltungsassistenz, Integrationshelferinnen und -helfer, Hausmeister, Eltern, die sich gemäß § 44 Abs. 3 SchulG in der Schule engagieren, Schülerinnen, Schüler und Eltern, die in Mitwirkungsgremien gem. §§ 62 ff SchulG tätig sind.

Ebenso ist es im Rahmen der Aufgabenerfüllung zulässig, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Multiprofessionellen Teams (vgl. Rd. Erl. BASS 21-13 Nr. 9) eine Liste mit den Namen der Schülerinnen und Schüler, die sie zu betreuen haben, auszuhändigen. 

Daneben darf auch Personal, das im Ganztagsangebot eingesetzt wird (vgl. Nr. 7 des Rd. Erl. zum Ganztagsangebot – BASS 12-63 Nr. 2), Schüler- und Elterndaten erhalten. Denn Ganztagsangebote auch außerschulischer Träger gelten als schulische Veranstaltung. Entsprechend dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ganztags diejenigen Daten zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Angebote des Ganztags benötigen.

Dabei gilt für sämtliche vorgenannten gem. § 120 Abs. 1 SchulG berechtigten Personen, dass ihnen nur diejenigen Daten und nur in dem Umfang zur Verfügung gestellt werden dürfen, soweit dies zu deren konkreten Aufgabenerfüllung tatsächlich erforderlich ist (Grundsätze der Erforderlichkeit und Datensparsamkeit).

Digitaler Unterricht in Schulen LDI NRW